18.10.2024
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Dokument-Nr. 346

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Entscheidung04.11.2004BundesfinanzhofIII R 38/02
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Bundesfinanzhof Entscheidung04.11.2004

Kein Behinderten-Pauschbetrag neben den als außer­ge­wöhnliche Belastung berück­sich­tigten Kosten für die Unterbringung in einem Altenwohnheim

Werden die im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen eines Steuer­pflichtigen für seine behin­de­rungs­be­dingte Unterbringung in einem Altenwohnheim antragsgemäß als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) steuermindernd berücksichtigt, kann er nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) vom 4. November 2004 III R 38/02 daneben keinen erhöhten Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG (derzeit 3 700 EUR) in Anspruch nehmen.

Im entschiedenen Fall besaß der Steuer­pflichtige im Streitjahr 1997 einen Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis mit den Merkmalen "G", "aG" und "H". Das Finanzamt ließ die Heimkosten von 42 060 DM abzüglich einer Haushalt­s­er­sparnis von 12 000 DM und einer Pflegezulage nach § 35 des Bundes­ver­sor­gungs­ge­setzes als Krank­heits­kosten nach § 33 EStG zum Abzug zu. Den daneben vom Steuer­pflichtigen begehrten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG von damals 7 200 DM lehnten Finanzamt und Finanzgericht nach Auffassung des BFH zu Recht ab.

Der Steuer­pflichtige hat nach § 33 b Abs. 1 EStG ein Wahlrecht: Er kann entweder seine Aufwendungen im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend machen oder ohne Einzelnachweis den Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen.

Der Pauschbetrag gilt alle laufenden und typischen, unmittelbar mit der Behinderung zusam­men­hän­genden Kosten ab. Nur in Ausnahmefällen werden nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH neben diesem Pauschbetrag weitere mit der Körper­be­hin­derung zusam­men­hängende Aufwendungen zum Abzug nach § 33 EStG zugelassen. Von der Abgel­tungs­wirkung des Pauschbetrages nicht erfasst werden Kfz-Aufwendungen schwer Körper­be­hin­derter sowie einmalige, sich einer Typisierung entziehende Kosten z.B. für eine Operation oder eine Heilkur. Weitere Ausnahmen sah der BFH als sachlich nicht gerechtfertigt an.

Leitzsatz des Gerichts:

Werden die Aufwendungen des Steuer­pflichtigen für seine behin­de­rungs­be­dingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt, steht dem Steuer­pflichtigen daneben der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG nicht zu.

Hinweis auf Vorinstanz: FFG München vom 13. November 2002 1 K 3810/02 (EFG 2003, 399)

Quelle: Pressemitteilung des BFH

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