21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 1074

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Urteil30.06.2005BundesfinanzhofIII R 36/03 und III R 27/04
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Bundesfinanzhof Urteil30.06.2005

Kosten für die Ausein­an­der­setzung des Vermögens anlässlich einer Scheidung sind nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen

Mit der Scheidung hat das Familiengericht auch den Versor­gungs­aus­gleich durchzuführen (sog. Zwangsverbund).

Andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen z.B. über den Unterhalt, die Ausein­an­der­setzung des gemeinsamen Vermögens, das Sorgerecht (sog. Folgesachen) sind hingegen nur dann zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn ein Ehegatte dies rechtzeitig begehrt (§§ 623, 621 der Zivil­pro­zess­ordnung).

Diese Unterscheidung hat auch steuer­rechtliche Bedeutung: Prozesskosten für die Scheidung und den Versor­gungs­aus­gleich werden als außer­ge­wöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt. Dagegen sind die Aufwendungen für die Ausein­an­der­setzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nach den Urteilen des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) vom 30. Juni 2005 III R 36/03 und III R 27/04 nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar, unabhängig davon, ob die Eheleute die Vermö­gens­ver­teilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen.

In dem Rechtsstreit III R 36/03 hatten die im ehelichen Güterstand der Güter­ge­mein­schaft lebenden Eheleute zur Vorbereitung der Scheidung einen notariellen Ehe- und Ausein­an­der­set­zungs­vertrag geschlossen, in dem die Güter­ge­mein­schaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die hierfür entstandenen Notar- und Rechts­an­walts­kosten des Ehemannes ließ der BFH nicht zum Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastung zu.

In dem Rechtsstreit III R 27/04 hatten die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­ge­mein­schaft lebenden Eheleute im Schei­dungs­ver­fahren einen Teilvergleich zur teilweisen Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung geschlossen. Der Ehemann machte nach der Scheidung die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch bei der Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht berück­sich­tigten nur die auf die Ehescheidung ohne Vermö­gen­s­aus­ein­an­der­setzung entfallenden Kosten, die sie auf ungefähr 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzten. Der BFH bestätigte diese Entscheidung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/05 des BFH vom 12.10.2005

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