23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.03.2017

BFH zu Kinder­geldan­spruch bei Zweifel an Freizü­gig­keits­be­rech­tigungFeststellung der fehlenden Freizügigkeit nur durch Auslän­der­be­hörden

Bei der Gewährung von Kindergeld haben die Familienkassen die hierfür erforderliche Freizügigkeit ausländischer Unionsbürger zu unterstellen. Die Feststellung der fehlenden Freizügigkeit, die den Kinder­geldan­spruch ausschließen kann, obliegt nur den Auslän­der­be­hörden. Die Familienkassen haben insoweit kein eigenes Prüfungsrecht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Nicht freizü­gig­keits­be­rechtigte Ausländer erhalten Kindergeld nur, wenn sie über bestimmte Aufent­halt­stitel nach dem Aufent­halts­gesetz verfügen. Da die Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit von Bürgern "neuer" Mitgliedstaaten wie etwa im Fall von Bulgarien und Rumänien für eine Übergangszeit beschränkt war, war zu entscheiden, ob Zweifel an der Freizü­gig­keits­be­rech­tigung den Kinder­geldan­spruch ausschließen.

Bewilligung von Kindergeld erst nach Erhalt einer Freizü­gig­keits­be­schei­nigung

Im hier zu entscheidenden Fall wohnt der Kläger, bulgarischer Staatsbürger, seit März 2010 mit seiner Tochter in Berlin. In seinem Antrag auf Gewährung von Kindergeld teilte er mit, er sei nicht erwerbstätig und auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland sozia­l­ver­sichert, sondern werde von seiner Schwiegermutter unterhalten. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und setzte Kindergeld erst ab Mai 2012 fest, nachdem der Kläger eine Freizü­gig­keits­be­schei­nigung erhalten hatte.

Klageabweisung durch Finanzgericht

Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil das Freizügigkeitsrecht des Klägers im Hinblick auf den Kinder­geldan­spruch nicht unterstellt werden könne.

Bulgarischen und rumänischen Staats­an­ge­hörigen steht aus Unions­bür­ger­schaft folgendes Freizü­gig­keitsrecht zu

Der BFH gab dagegen der Klage statt. Er entschied, dass bulgarischen und rumänischen Staats­an­ge­hörigen unabhängig von der für sie bis zum 31. Dezember 2013 eingeschränkten Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit ein allein aus der Unions­bür­ger­schaft folgendes Freizü­gig­keitsrecht zusteht. Dieses Recht entfällt nur durch eine Feststellung der fehlenden Freizügigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde (§ 5 Abs. 5, § 6 und § 7 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern). Die gemein­schafts­rechtliche Freizügigkeit besteht zudem auch nach deutschem Recht nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Empfänger von Dienst­leis­tungen, Familien­an­ge­hörige usw. Die förmliche Feststellung der fehlenden Freizügigkeit obliegt dabei allein den Auslän­der­be­hörden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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