18.10.2024
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Urteil25.04.2024BundesfinanzhofIII R 30/21
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Bundesfinanzhof Urteil25.04.2024

Gewerbeverlust bleibt trotz Geschäfts­veräußerung nutzbarAsset Deal berührt Unternehmens­identität nicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein ursprünglich im Betrieb einer Personen­gesellschaft entstandener und durch Anwachsung auf eine Kapital­ge­sell­schaft übergegangener Gewerbeverlust nicht dadurch entfällt, dass die Kapital­ge­sell­schaft den verlust­verursachenden Geschäfts­bereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte als Gesamt­rechts­nach­folgerin einer GmbH & Co. KG im Jahr 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Auslöser der Gesamt­rechts­nachfolge war eine durch eine Verschmelzung verursachte Anwachsung des KG-Vermögens. Die Klägerin führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststel­lungs­be­scheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der zum 31.12.2010 festgestellte Gewerbeverlust der KG bei der Klägerin erhalten. Zweifelhaft wurde dies im Streitjahr 2013, in dem sie ihr operatives Geschäft durch Übertragung aller Vermögenswerte (Asset Deal) veräußerte. Im Anschluss an eine Außenprüfung betrachtete das Finanzamt (FA) den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der Klägerin als untergegangen und erließ entsprechende Änderungs­be­scheide. Das Finanzgericht (FG) gab der von der Klägerin erhobenen Klage statt.

Keine Ausnahme vom Grundsatz der Unerheblichkeit der Unter­neh­men­s­i­dentität

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt und die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Es bestehe keine Grundlage für das vom FA bejahte Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununter­scheidbar festgestellten Gewerbeverlusts. Insbesondere gehe eine solche weder aus § 10 a des Gewer­be­steu­er­ge­setzes (GewStG) noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG hervor. Von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unter­neh­men­s­i­dentität bei einer Kapital­ge­sell­schaft sei nach geltendem Recht auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäfts­be­triebs habe nichts daran geändert, dass die bei der Klägerin verbliebene andere Unter­neh­men­s­tä­tigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt. Um zu dem vom FA gewünschten Entfallen des von der KG übernommenen Gewerbeverlusts bei der GmbH zu gelangen, bedürfte es sowohl in materi­ell­recht­licher als auch in verfah­rens­recht­licher Hinsicht einer näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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