21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.04.2021

Kein Abzug von Kinde­rgarten­beiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeit­geber­zuschüsseSteuerfreier Arbeit­ge­ber­zu­schuss mindert die für den Sonder­aus­ga­be­nabzug erforderliche wirtschaftliche Belastung des Steuer­pflichtigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kinde­rgarten­beiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeit­geber­zuschüsse zu kürzen sind.

Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kinder­gar­ten­beitrag in Höhe von 926 €. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kinder­gar­ten­zu­schuss in Höhe von 600 €. Das Finanzamt kürzte die von den Klägern mit ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung in voller Höhe (926 €) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

BFH: Sonderausgaben setzen Aufwendungen voraus

Der BFH bestätigte das finanz­ge­richtliche Urteil. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinder­be­treu­ungs­kosten und damit auch Kinder­gar­ten­beiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus.

Wirtschaftliche Belastung als Vioaussetzung für Abzug

Der BFH vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuer­pflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu den Kinder­be­treu­ungs­kosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuer­pflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppel­be­güns­ti­gungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeit­ge­ber­leis­tungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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