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Bundesfinanzhof Beschluss20.12.2012

Inves­ti­ti­o­ns­zulage: BFH legt dem EuGH Fragen zur KMU-Empfehlung 2003 vorFinanzamt verwehrte GmbH eine erhöhte Inves­ti­ti­o­ns­zulage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege eines Vorab­ent­schei­dungs­er­suchens mehrere Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen zwei oder mehrere an sich unabhängige Unternehmen für die Beurteilung, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, als Einheit zu betrachten sind.

In dem zugrunde liegenden Streitfall begehrt die Klägerin, eine GmbH, eine erhöhte Inves­ti­ti­o­ns­zulage gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005. Dies setzt u.a. voraus, dass der Betrieb, in den investiert wird, die Merkmale für Klein­st­un­ter­nehmen sowie für kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt (sog. KMU-Empfehlung). Obwohl die Klägerin für sich betrachtet die in der KMU-Empfehlung enthaltenen Schwellenwerte einhält, hat ihr das Finanzamt die erhöhte Inves­ti­ti­o­ns­zulage verwehrt, weil es davon ausgeht, die Klägerin bilde zusammen mit einer weiteren GmbH eine wirtschaftliche Einheit.

Rechtsprechung bisher nur zu durch KMU-Empfehlung 2003 abgelösten Vorgän­ge­r­emp­fehlung

Der Entscheidung durch den EuGH bedarf es, da die Europäische Kommission im Anhang zu ihrer KMU-Empfehlung zwar einerseits detaillierte, an konzern­recht­lichen Verflechtungen orientierte Anforderungen für die Annahme verbundener Unternehmen aufgestellt hat, in ihrer Spruchpraxis aber andererseits bei deren Nichtvorliegen im Einzelfall an der im Zusammenhang mit der nicht so präzisen Vorgängerempfehlung aus dem Jahr 1996 entwickelten wirtschaft­lichen Gesamt­be­trachtung festhält. Rechtsprechung des EuGH (oder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften) existiert bislang nur zu der durch die KMU-Empfehlung 2003 abgelösten Vorgän­ge­r­emp­fehlung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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