21.11.2024
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Dokument-Nr. 32026

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Bundesfinanzhof Urteil07.04.2022

Kein Kindergeld für Finanzbeamtin im gehobenen Dienst bei neben­be­ruf­lichem Studium der Rechts­wissenschaftenErwer­b­s­tä­tigkeit überschreitet die 20-Wochenstunden-Grenze

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, ist eine Kinder­geld­ge­währung wegen eines Jurastudiums des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin ein längerfristiges Dienst­ver­hältnis in der Finanz­ver­waltung aufnimmt, das deutlich über 20 Wochen­arbeits­stunden umfasst, und das Studium nur in den danach verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt.

Die Klägerin ist die Mutter einer 1999 geborenen Tochter, die im August 2020 ein duales Studi-um zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanz­ver­waltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und ab Dezember 2020 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechts­wis­sen­schaften.

Familienkasse lehnt Kinder­geld­ge­währung wegen des Univer­si­täts­s­tudiums ab

Die Familienkasse lehnte eine Kinder­geld­ge­währung wegen des Univer­si­täts­s­tudiums ab September 2020 ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechts­wis­sen­schaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kinder­geld­rechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Zweitausbildung - Erwer­b­s­tä­tigkeit von mehr als 20 Wochenstunde überschritten

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Er folgte dem FG im Ergebnis, aber nur teilweise in der Begründung. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach Abschluss einer Erstausbildung während einer Zweitausbildung kinder­geld­rechtlich nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes). Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbil­dungs­ab­schnitten voraus. Diesen hatte das FG im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht.

Umfang der Erwer­b­s­tä­tigkeit entscheidend

Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwer­b­s­tä­tigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamt­be­trachtung durchzuführen. Da das FG festgestellt hat, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbil­dungsberuf „Diplom-Finanzwirtin“ Voraussetzung war, allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwer­b­s­tä­tigkeit investierte und sich die Ausbil­dungs­zeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten, sprach die Gesamt­be­trachtung für eine berufs­be­gleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Daher kam es auf den Umfang der Erwer­b­s­tä­tigkeit an, der über der Grenze von 20 Wochenstunden lag.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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