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Dokument-Nr. 31071

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Bundesfinanzhof Urteil01.09.2021

Keine Koste­n­er­stattung im Einspruchs­ver­fahren wegen Hinte­rziehungs­zinsenBFH verneint Erstat­tungs­an­spruch

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinte­rziehungs­zinsen auch im Kinder­geld­ver­fahren keine Koste­n­er­stattung gibt.

Die Klägerin hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen. Deshalb setzte die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolgreich. Die Familienkasse entschied aber, die im Einspruchs­ver­fahren entstandenen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobene Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

Keine Koste­n­er­stattung bei mangelnder Gesetzeslücke

Der BFH sah die Sache anders. Das Einspruchs­ver­fahren nach der Abgabenordnung ist grundsätzlich für beide Seiten kostenfrei, d.h. Einspruchs­führer und Behörde haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Abweichend von diesem Grundsatz werden nach § 77 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) im Einspruchs­ver­fahren gegen Kinder­geld­fest­set­zungs­be­scheide dem erfolgreichen Rechts­be­helfs­führer die zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung notwendigen Aufwendungen erstattet. Diese Vorschrift kann aber nach dem Urteil des BFH nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchs­führer sich erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinter­zie­hungs­zinsen wegen unberechtigt erhaltener Kinder­geld­zah­lungen gewandt hat. § 77 EStG ist seinem Wortlaut nach nur anwendbar, soweit der Einspruch "gegen die Kinder­geld­fest­setzung" erfolgreich war. Als Ausnahme von Grundsatz der Kostenfreiheit des außer­ge­richt­lichen Rechts­be­helfs­ver­fahrens kann die Koste­n­er­stat­tungs­pflicht auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 77 EStG begründet werden. Denn es fehlt für eine solche Analogie an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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