18.10.2024
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Dokument-Nr. 33681

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Bundesfinanzhof Urteil12.10.2023

Kindergeld bei einem Freiwil­li­gen­dienst zwischen Bachelor- und MasterstudiumKein Anspruch auf Kindergeld bei einem Freiwil­li­gen­dienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, liegt eine aus mehreren Ausbildungs­abschnitten (z.B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungs­abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z.B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwil­li­gen­dienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungs­abschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeld­berechtigte in der Folgezeit einen Kinder­geldan­spruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilf­s­tä­tigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Kein Kindergeld wegen Freiwil­li­gen­dienst zwischen Studi­e­n­ab­schnitten

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar sei die Tochter auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kinder­geld­rechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkom­men­steu­er­ge­setzes –EStG–). Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seien nach Abschluss einer Erstausbildung kinder­geld­rechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgingen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). Das FG habe zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Wegen des von der Tochter zwischen­zeitlich absolvierten Freiwil­li­gen­dienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbil­dungs­teilen. Daher sei der Umfang der Erwer­b­s­tä­tigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen habe, könne kein Kindergeld gewährt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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