18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.01.2020

BFH: Betrie­bs­vermögen kann auch ohne Missbrauchs­absicht begünstigungs­schädliches "junges Verwal­tungs­vermögen" seinJunges Verwal­tungs­vermögen ist von erbschaft- und schenkung­steuer­rechtliche Begünstigung ausgenommen

Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwal­tungs­vermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkung­steuer­rechtliche Begünstigung des Betrie­bs­ver­mögens fort. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 mit fünf Urteilen entschieden.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kennt Begünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen, die das Produk­tiv­vermögen schützen sollen. Besonderen Regelungen unterliegt das sog. Verwal­tungs­vermögen, zu dem u.a. Wertpapiere gehören. Verwal­tungs­vermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt von Erbfall oder Schenkung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwal­tungs­vermögen), ist von der Begünstigung ausgenommen. Das soll Missbrauch verhindern. Andernfalls könnte etwa Privatvermögen kurzfristig in den Betrieb eingelegt werden, um es an der Begünstigung für das Betrie­bs­vermögen teilhaben zu lassen.

Finanzgerichte wiesen die Klagen gegen Begüns­ti­gungs­aus­schluss für junges Verwal­tungs­vermögen ab

Die Kläger waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwal­tungs­ver­mögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweit liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab.

BFH bestätigte die Urteile der Finanzgerichte

Der Bundesfinanzhof hat ebenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauch­s­prüfung im Einzelfall nicht zugelassen. Maßgebend ist deshalb allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwal­tungs­ver­mögens, so auch das einzelne Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betrie­bs­vermögen zugeführt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaf­fungs­vorgang war, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde lag.

Hinweis zur aktuellen Rechtslage

Die Entscheidungen sind zu Rechts­vor­schriften ergangen, die nach dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) mit der Verfassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unvereinbar, aber bis zum 30.06.2016 weiter anzuwenden waren. Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwal­tungs­vermögen eine Reihe detaillierter Neuerungen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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