21.11.2024
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Dokument-Nr. 3538

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Urteil31.05.2006BundesfinanzhofII R 66/04
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Bundesfinanzhof Urteil31.05.2006

Erbschaft­steu­erliche Anzeigepflicht auch für ausländische Zweignie­der­las­sungen inländischer Banken

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­gesetz sind Banken dazu verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermö­gens­ge­gen­stände eines Erblassers den Erbschaft­steu­er­fi­nan­z­ämtern anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, auch auf Vermö­gens­ge­gen­stände, die von der ausländischen Zweignie­der­lassung einer inländischen Bank verwahrt oder verwaltet werden.

Im Streitfall unterhielt die Klägerin, eine inländische Großbank, eine Zweignie­der­lassung in London. Die Finanz­ver­waltung hatte der Klägerin aufgegeben, alle Personen mitzuteilen, denen zum Zeitpunkt ihres Todes in dieser Zweignie­der­lassung Vermö­gens­ge­gen­stände oder Forderungen zustanden. Die Auskunft sollte auch die genaue Bezeichnung der Anlage, den Nennbetrag der Forderung oder den Kurswert am Todestag enthalten.

Der Bundesfinanzhof hat die Verpflichtung inländischer Kreditinstitute, das in ihren ausländischen Zweignie­der­las­sungen verwahrte Vermögen von Erblassern anzuzeigen, unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes bejaht. Die Anzeigepflicht solle die Finanzämter über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs unterrichten und damit die möglichst vollständige steuerliche Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Wären Auslands­nie­der­las­sungen deutscher Banken der Anzeigepflicht enthoben, könnten sich inländische Bankkunden faktisch der Erbschafts­be­steuerung entledigen. Die von der Klägerin dagegen geltend gemachten verfas­sungs­recht­lichen, europa­recht­lichen und völker­recht­lichen Bedenken hat das Gericht zurückgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70/06 des BFH vom 13.12.2006

der Leitsatz

ErbStG § 33 Abs. 1

GG Art. 25

Ein inländischer Vermö­gens­ver­wahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermö­gens­ge­gen­stände einzubeziehen, die von einer Zweignie­der­lassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.

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