21.11.2024
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Dokument-Nr. 6943

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Urteil01.10.2008BundesfinanzhofII R 63/07
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Köln, Urteil13.09.2007, 6 K 2378/05
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil01.10.2008

Geländewagen sind für Zwecke der Kraft­fahr­zeug­steuer unabhängig vom europäischen Verkehrsrecht als PKW zu behandeln

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kombi­na­ti­o­ns­kraftwagen unabhängig von der verkehrs­recht­lichen Einstufung nach europäischem Gemein­schaftsrecht kraft­fahr­zeug­steu­er­rechtlich regelmäßig Perso­nen­kraftwagen sind.

Die Klägerin war Halterin eines "Toyota Typ J7 Landcruiser". Sie hatte das zulässige Gesamtgewicht von ursprünglich 2 805 kg ohne technische Änderungen auf 2 399 kg abgelastet. Das Finanzamt hatte daraufhin das Fahrzeug als Perso­nen­kraftwagen (PKW) behandelt und die Kraft­fahr­zeug­steuer emissi­ons­bezogen nach Hubraum festgesetzt. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, nach europäischem Gemein­schaftsrecht handele es sich um ein anderes Fahrzeug im Sinne des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setzes (KraftStG), das nach Gewicht zu besteuern sei.

Der Bundesfinanzhof ist der Klägerin nicht gefolgt. Europäisches Gemein­schaftsrecht, so das Gericht, enthalte keine für die Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für die Erhebung von Kraft­fahr­zeug­steuern und die Einstufung von Kraftfahrzeugen als "PKW". Für die Kraft­fahr­zeug­steuer sei ein eigener, steuer­recht­licher Begriff des "PKW" maßgeblich Danach müsse die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen i.S.d. KraftStG im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand von Bauart, Ausstattung zur Perso­nen­be­för­derung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorgenommen werden. Da Geländewagen wie Kombi­na­ti­o­ns­kraftwagen vom Hersteller zur Perso­nen­be­för­derung konzipiert seien und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erschei­nungsbild nicht von einem PKW unterschieden, seien sie kraft­fahr­zeug­steu­er­rechtlich regelmäßig PKW.

Dies gelte für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bereits für die Zeit vor dem 1. Mai 2005, für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bis 30. April 2005 als LKW nach Gewicht zu besteuern gewesen seien, erst ab 1. Mai 2005.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 102/08 des BFH vom 05.11.2008

der Leitsatz

Für das KraftStG ist der kraft­fahr­zeug­steu­er­rechtliche Begriff des PKW, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergibt und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten ist, maßgeblich.

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