15.11.2024
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Dokument-Nr. 10073

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Bundesfinanzhof Urteil30.06.2010

Allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer erforderlichEinheits­be­wertung trotz Zweifel bisher als verfas­sungsgemäß beurteilt

Die Einheits­be­wertung des Grundvermögens ist vom Bundesfinanzhof trotz verfas­sungs­recht­licher Zweifel bislang als verfas­sungsgemäß beurteilt worden. Er hält daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 fest, weist aber zusätzlich darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes GG ), nicht vereinbar ist.

Der Bundesfinanzhof führt zur Begründung aus, dass die Festschreibung der Wertver­hältnisse auf den Haupt­fest­stel­lungs­zeitpunkt (01.01.1964) nur sachgerecht und aus verfas­sungs­recht­licher Sich hinnehmbar sei, wenn der Haupt­fest­stel­lungs­zeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheits­be­wertung des Grundbesitzes verfehle besondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine reali­täts­ge­rechte Bewertung. Es sei auch auf unbegrenzte Dauer nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Haupt­fest­stel­lungs­zeitpunkt (01.01.1964) ausgeschlossen werde. Auch das jahrzehntelange Unterlassen einer flächen­de­ckenden Grundstücksneubewertung führe zwangsläufig zu verfas­sungs­rechtlich nicht mehr hinnehmbaren Defiziten beim Gesetzesvollzug. Es könne dadurch nicht mehr sichergestellt werden, dass dem Finanzamt Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse bekannt werden.

Beitrittsgebiet

Besonders im Beitrittsgebiet sei eine erneute Haupt­fest­stellung verfas­sungs­rechtlich geboten, wo die Wertver­hältnisse auf den 01.01.1935 festgeschrieben seien. Der sich daraus ergebende gleich­heits­widrige Zustand könne im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht mehr mit den Überg­angs­schwie­rig­keiten nach der Wieder­her­stellung der staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof / ra-online

der Leitsatz

1. Lebens­mit­tel­märkte sind der Gebäudeklasse 4 "Warenhäuser" der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen .

2. Eine von der Gebäu­de­klas­sen­ein­teilung der BewRGr abweichende Bewertung ist nur möglich, wenn der nach dieser Einteilung maßgebliche Durch­schnittswert für den gemeinen Wert des Gebäudes bedeutsame Eigenschaften, z.B. hinsichtlich Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Objektgröße, nicht ausreichend berücksichtigt und um mindestens 100 % höher als die durch­schnitt­lichen tatsächlichen Herstel­lungs­kosten vergleichbarer Bauwerke ist.

3. Die Vorschriften über die Einheits­be­wertung des Grundvermögens sind trotz der verfas­sungs­recht­lichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkten des 1. Januar 1964 bzw. --im Beitrittsgebiet-- des 1. Januar 1935 und darauf beruhender Wertver­zer­rungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfas­sungsgemäß .

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