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Bundesfinanzhof Urteil24.02.2010

BFH: Vorlage von Kontoauszügen eines Kunden kann von Banken erst nach vorherigem Auskunft­s­er­suchen verlangt werdenBei unzureichenden oder vermuteten fehlerhaften Auskünften hat Finanzamt Anspruch auf Einsicht in Kontoauszüge

Ein Finanzamt darf im Besteu­e­rungs­ver­fahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen nach § 97 der Abgabenordnung (AO) verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nach § 93 AO nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt im Besteu­e­rungs­ver­fahren einer Bankkundin zunächst von dieser die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebens­un­terhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Weil nach § 107 AO eine Entschädigung nur für Auskunfts­pflichtige vorgesehen ist, wandte die Bank aber ein, das Finanzamt müsse zunächst ein Auskunft­s­er­suchen stellen.

Auskunft­s­er­suchen kann Vorrang vor Vorla­ge­ver­langen haben

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AO soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäfts­pa­pieren und anderen Urkunden in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorla­ge­pflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Dazu stellt der Bundesfinanzhof jetzt klar, dass die Norm der Wahrung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes dient und der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung zur Auskunft­s­er­teilung nach § 93 AO regelmäßig die weniger in die Persön­lich­keitssphäre eingreifende Maßnahme als die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden ist. Ein Abweichen von der in § 97 Abs. 2 Satz 1 AO vorgegebenen Rangfolge kommt deshalb nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen das Vorliegen steuer­re­le­vanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar oder eine Auskunft zur Wahrheits­findung untauglich ist.

Quelle: ra-online, BFH

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