14.11.2024
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Urteil24.10.2007BundesfinanzhofII R 5/05
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Bundesfinanzhof Urteil24.10.2007

BFH zum Grund­steu­er­erlass bei strukturell bedingter Ertrags­min­derung

Der Bundesfinanzhof hat bezüglich eines bebauten Grundstücks, dessen Einheitswert im Ertrags­wert­ver­fahren ermittelt worden ist, entschieden, dass der Grund­steu­er­erlass gemäß § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 2 Grund­steu­er­gesetz unabhängig davon zu gewähren ist, ob die das erforderliche Ausmaß (mehr als 20 v.H.) erreichende Ertrags­min­derung typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertrags­min­derung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen.

Die tatsächlich vereinbarte Miete ist maßgebend bei zu Beginn des Erlasszeitraums (1.1. des jeweiligen Kalenderjahres) vermieteten Räumen, wenn etwa der Mieter im Verlauf dieses Zeitraums die Miete schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht oder nicht sofort gefunden werden kann. Die übliche Miete ist u.a. maßgeblich bei Räumen, die zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen. Übliche Miete ist dabei die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Bleiben die tatsächlich erzielten Einnahmen in dem einjährigen Erlasszeitraum - bezogen auf das oder die Gebäude im Ganzen - hinter diesen Bezugsgrößen um mehr als 20 v.H. zurück, besteht ein Anspruch auf Grund­steu­er­erlass, wenn den Steuer­pflichtigen kein Verschulden an der Ertrags­min­derung trifft. Um dies auszuschließen, muss er sich um eine Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Preis nachhaltig bemüht haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 107/07 des BFH vom 12.12.2007

der Leitsatz

1. Eine Ertrags­min­derung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erforderliche Ausmaß erreicht, führt auch dann zu einem Grund­steu­er­erlass, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist.

2. Bei bebauten Grundstücken i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist für die Berechnung der Ertrags­min­derung zunächst danach zu unterscheiden, ob die von der Ertrags­min­derung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen oder --wenn auch verbilligt-- vermietet waren.

3. Bei zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Räumen bildet die übliche Miete die Bezugsgröße, an der die Ertrags­min­derung zu messen ist. Bei den vermieteten Räumen bildet die vereinbarte Miete diese Bezugsgröße, solange die Miete nicht um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht.

4. Ist die Ertrags­min­derung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuer­pflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.

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