15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.12.2009

BFH: Keine Versi­che­rung­steuer auf Schadens­zah­lungen und Regulie­rungs­kosten eines Versi­che­rungs­nehmersGrundlegendes Merkmal der Versi­che­rungs­pflicht durch Übernahme der Kosten durch Versi­che­rungs­nehmer nicht gegeben

Schadens­zah­lungen und Regulie­rungs­kosten, die ein Versi­che­rungs­nehmer in der Kraftfahrt-Haftpflicht­ver­si­cherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versi­che­rungs­entgelt und unterliegen damit nicht der Versi­che­rung­steuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem entschiedenen Fall hatte der Versi­che­rungs­nehmer, ein Autovermieter, Kraftfahrt-Haftpflicht­ver­si­che­rungs­verträge mit einem Versi­che­rungs­un­ter­nehmen abgeschlossen. Zum Versi­che­rungs­umfang gehörten Sach- und sonstige Vermö­gens­schäden nur, soweit diese im Versi­che­rungsfalle 100.000,- Euro überstiegen. Der Versi­che­rungs­nehmer sollte diese Schäden auch in eigener Verantwortung regulieren. Soweit solche Schäden zunächst von dem Versicherer reguliert wurden, hatte diesem der Versi­che­rungs­nehmer den Aufwand bis zur Höhe von 100.000,- Euro zu erstatten.

BFH lässt Frage der Wirksamkeit der geschlossenen Versi­che­rungs­verträge offen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für die vom Versi­che­rungs­nehmer übernommenen Schadens­zah­lungen und Regulie­rungs­kosten an einem von der Versicherung übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der Versi­che­rung­s­teu­er­pflicht fehlt. Dass der Versicherer nach dem Pflicht­ver­si­che­rungs­gesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist wegen der den Versi­che­rungs­nehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom Versicherer verauslagten Beträge unerheblich. Ob die hier geschlossenen Versi­che­rungs­verträge überhaupt wirksam sind, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen gelassen.

Quelle: ra-online, BFH

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