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Bundesfinanzhof Urteil17.06.2020

BFH zu Erbschaf­tsteuer­festsetzung gegen unbekannte ErbenFinanzamt darf Erbschaftsteuer auch gegen unbekannte Erben festsetzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.06.2020 entschieden, dass auch unbekannte Erben zur Erbschaftsteuer herangezogen werden können. Zumindest dann, wenn ausreichend Zeit bestand, die wahren Erben zu ermitteln, dies aber nicht gelungen ist.

Im Streitfall war die Erben­ge­mein­schaft nach dem im Februar 2014 verstorbenen Erblasser zunächst nicht ermittelbar. Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser gab eine Erbschaft­steu­e­r­er­klärung ab. Ca. 14 Monate nach dem Tod des Erblassers setzte das Finanzamt (FA) Erbschaftsteuer gegen "unbekannte Erben" fest. Es schätzte, dass 20 Personen, die nicht näher mit dem Erblasser verwandt waren und deshalb in die Steuerklasse III fielen, den Erblasser zu gleichen Teilen beerbt hätten. Der Bescheid wurde dem Nachlasspfleger bekannt gegeben.

Nachlasspfleger monierte Schätzung der Erbenanzahl

Dieser legte dagegen in Vertretung der unbekannten Erben Einspruch ein und monierte, dass er nicht ausreichend Zeit gehabt hätte, die Erben zu ermitteln. Das FA könne nicht einfach schätzen, wie viele Erben etwas geerbt hätten und wie hoch die Freibeträge seien. Daraufhin änderte das FA die Anzahl der Erwerber auf 30 Erben ab. Ansonsten hielt es die Erbschaft­steu­er­fest­setzung unverändert aufrecht. Das Finanzgericht und der BFH gaben der Finanzbehörde Recht.

BFH: Erbschaftsteuer kann gegen "unbekannten Erben" festgesetzt werden

Sind die Erben noch nicht bekannt und ist eine Nachlass­pfleg­schaft angeordnet, kann Erbschaftsteuer gegen die "unbekannten Erben" festgesetzt werden. Bei diesen handelt es sich zunächst um ein abstraktes Subjekt, das sich später als eine oder mehrere reale Personen herausstellen kann. Somit ist ein Schuldner für die Erbschaftsteuer vorhanden. Das FA kann sich an den bestellten Nachlasspfleger wenden, der für die unbekannten Erben eine Erbschaf­steu­e­r­er­klärung abzugeben hat. Das FA darf dann die Anzahl der Erben, die Erbquoten, die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse und die anwendbaren Freibeträge schätzen.

Nachlasspfleger muss ausreichend Zeit zur Ermittlung der Erben haben

Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlasspfleger nach dem Erbfall ausreichend Zeit hatte, zunächst die Erben zu ermitteln. Wieviel Zeit ihm dafür einzuräumen ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Im Allgemeinen gilt die Faustregel, dass ein Jahr ausreichend ist. Ruft der Nachlasspfleger das Finanzgericht (FG) an, dann muss dieses die Schätzung des FA voll überprüfen. Können die zunächst unbekannten Erben bis zum Schluss des Gerichts­ver­fahrens ermittelt werden, darf die Erbschafsteuer aber nicht mehr gegen die unbekannten Erben festgesetzt werden. Werden die Erben auch im Verfahren vor dem (FG)nicht ermittelt, kann das Gericht die Erbschaftsteuerschätzung gegen die unbekannten Erben aufrecht­er­halten und als seine eigene übernehmen. Der BFH ist in solchen Fällen dann ebenfalls an die Schätzung gebunden und kann sie nur auf grobe Fehler überprüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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