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Bundesfinanzhof Urteil28.09.2022

Grund­e­r­wer­b­steuer bei Erwerb gemeindeeigener GrundstückeAblösungsabrede nur öffentlich-rechtlich zulässig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei dem Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließung­spflichtigen Gemeinde die Grund­e­r­wer­b­steuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.

Die Klägerin erwarb von der erschlie­ßungs­pflichtigen Gemeinde einen Mitei­gen­tums­anteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen.

Vertrag in privat­recht­lichen Teil und in öffentlich-rechtlichen Teil aufzuteilen

Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2001 entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privat­recht­lichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschlie­ßungs­beitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede ist nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privat­rechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk ist aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt. Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschlie­ßungs­pflichtige Gemeinde ist nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschlie­ßungs­träger, mit dem sich der BFH in seinem Urteil vom 23.02.2022 befasst hatte.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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