15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil26.10.2011

Schwimmende Anlage bewer­tungs­rechtlich nicht als Gebäude anzusehenSchwimmende Anlagen unterliegen nicht der Grundsteuer

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist bewer­tungs­rechtlich kein Gebäude und unterliegt somit nicht der Grundsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der zugrunde liegende Streitfall betraf ein Event- und Konfe­renz­zentrum, das auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens liegt und aus drei Schwimmkörpern und einem Pfahlbau besteht. Nach Auffassung des Finanzamts waren neben dem Pfahlbau auch die Schwimmkörper als Gebäude zu behandeln und hierfür ein Einheitswert festzustellen.

BFH verneint Gebäu­de­ei­gen­schaft für Schwimmkörper

Der Bundesfinanzhof hat - ebenso wie zuvor schon das Finanzgericht - die Gebäu­de­ei­gen­schaft der Schwimmkörper verneint. Bewer­tungs­rechtlich liegt ein Gebäude nur vor, wenn es mit dem Boden fest verbunden und standfest ist. Schwimmkörpern fehlen diese Eigenschaften. Als Folge dieser Rechtsprechung unterliegen schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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