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Urteil04.02.2010BundesfinanzhofII R 25/08
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Bundesfinanzhof Urteil04.02.2010

Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung steuer­be­günstigt erworbenen Betrie­bs­ver­mögens im Falle einer InsolvenzBerufen auf Wegfall der erbschaft­steu­er­recht­lichen Vergünstigungen als Ursache für Insolvenz nicht möglich

Die Erbschaftsteuer ist nicht zu erlassen, wenn geerbtes Betrie­bs­vermögen, für das dem Erben beim Erbfall ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall aufgrund einer Insolvenz veräußert oder aufgegeben wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die erbschaft­steu­er­recht­lichen Vergünstigungen bleiben dem Erben nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt. Kann der Erbe dies nicht, weil über das Betrie­bs­vermögen ein Insol­venz­ver­fahren eröffnet und in der Folge der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, muss er die für seinen Erwerb anfallende Erbschaftsteuer zahlen. Der Erbe kann sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz den Wegfall der erbschaft­steu­er­recht­lichen Vergünstigungen verursacht hat.

Quelle: ra-online, BFH

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