18.10.2024
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Dokument-Nr. 26126

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Urteil07.12.2016BundesfinanzhofII R 21/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 263Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 263
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Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil03.04.2013, 4 K 1973/10
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil07.12.2016

BFH: Besteuerung eines ererbten, vom Erblasser nicht geltend gemachten Pflicht­teils­anspruchs setzt nicht Geltendmachung des Pflichtteils durch Erben vorausBesteuerung des Pflicht­teils­anspruchs allein aufgrund des Erbanfalls

Erwirbt der Erbe einen vom Erblasser zu Lebzeiten nicht geltend gemachten Pflicht­teils­anspruch, so unterliegt dieser Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungs­steuer­gesetzes (ErbStG) der Besteuerung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erbe den Pflichtteil geltend macht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem seine Ehefrau im April 2008 verstorben war, schlug der Ehemann die Erbschaft aus und machte zudem nicht den Pflichtteilsanspruch geltend. Wenige Monate später verstarb auch der Ehemann. Alleinerbe wurde sein Sohn. Das Finanzamt besteuerte nachfolgend unter anderem auch den durch Erbanfall erworbenen Pflicht­teils­an­spruch des Vaters aufgrund des Todes seiner Ehefrau. Dagegen erhob der Erbe nach erfolgloser Einlegung eines Einspruchs Klage.

Finanzgericht weist Klage ab

Das Finanzgericht München wies die Klage ab. Der Pflicht­teils­an­spruch des Erblassers sei Bestandteil des auf den Kläger übergegangen Nachlasses. Dadurch unterliege der Anspruch allein wegen des Erwerbs durch den Erbanfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers. Seiner Meinung nach unterliege der Pflicht­teils­an­spruch nur dann der Besteuerung, wenn er diesen auch geltend mache.

Bundesfinanzhof bejaht ebenfalls Besteuerung des Pflicht­teils­an­spruchs

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflicht­teils­an­spruch unterliege beim Erben der Besteuerung aufgrund des Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ErbStG. Auf die Geltendmachung des Anspruchs durch den Erben komme es nicht an. Die Erbschaftssteuer entstehe bereits mit dem Tode des Pflicht­teils­be­rech­tigten.

Geltendmachung des Pflicht­teils­an­spruchs für Besteuerung nicht erforderlich

Zunächst sei nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein über den Wortlaut hinausgehendes Erfordernis der Geltendmachung nicht zu entnehmen. Zweck des Erfordernisses der Geltendmachung für die Besteuerung eines originär erworbenen Pflicht­teils­an­spruchs sei die familiäre Verbundenheit zwischen Erblasser und Erben. Letzterem sei die Entscheidung zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Verstirbt jedoch der Pflicht­teils­be­rechtigte, ohne dass er zu Lebzeiten den Pflicht­teils­an­spruch geltend gemacht habe, bestehe das den Anspruch begründende persönliche Näheverhältnis nicht mehr. Auch die fehlende Möglichkeit zur Ausschlagung des Pflicht­teils­an­spruchs stehe der Besteuerung nicht entgegen. Dem Erben stehe es frei, die Erbschaft auszuschlagen und damit den Erwerb des Pflicht­teils­an­spruchs rückwirkend zu beseitigen. Schließlich bestehe nicht die Gefahr der doppelten Besteuerung. Macht der Erbe des Pflicht­teils­be­rech­tigten den Anspruch später geltend, so entstehe dafür keine Erbschafts­steuer.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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