15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.08.2006

BFH zur mittelbaren Grund­s­tückss­chenkung bei Erwerb einer noch zu errichtenden Eigen­tums­wohnungZeitpunkt für die Besteuerung richtet sich nach Auflas­sungs­er­klärung und Eintrags­be­wil­ligung

Solang die Schenkung einer Immobilie bei der Schenkungsteuer mit einem unter dem Verkehrswert liegenden Wert erfasst wird, besteht ein Anreiz zu sogenannten mittelbaren Grund­s­tückss­chen­kungen. Dabei gibt der Schenker dem Bedachten Geld für den Erwerb eines Grundstücks. Die Schenkung kann auch ein zu errichtendes Gebäude einschließen. Die Schenkung wird dann nach dem Wert des geschenkten und ggf. bebauten Grundstücks bemessen. Ändern sich zwischen Schenkung des Geldes und Fertigstellung des Gebäudes die Wertver­hältnisse, kommt es auf den für die Besteuerung maßgeblichen Zeitpunkt an.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die mittelbare Grund­s­tückss­chenkung in dem Zeitpunkt ausgeführt ist, in dem erstmals sowohl die Fertigstellung des Gebäudes erfolgt ist als auch die Auflassung und die Eintra­gungs­be­wil­ligung für das Grundbuch vorliegen. In dem entschiedenen Fall hatte die Bestimmung des Zeitpunkts besonders große Bedeutung, weil im Jahr der Schenkung noch eine Bewertung mit Einheitswerten stattgefunden hätte, während die Schenkung im Zeitpunkt der Auflassung und Eintragung infolge einer Geset­ze­s­än­derung bereits mit dem in der Regel deutlich höheren sogenannten Bedarfswert zu bewerten war.

Der entschiedene Fall betraf die mittelbare Schenkung noch zu entrichtender Eigen­tums­woh­nungen. Der Grund­s­tücks­kauf­vertrag mit dem Dritten war im Dezember 1994 geschlossen worden. Der Schenker hatte noch 1994 das Geld zur Verfügung gestellt. Die Eigen­tums­woh­nungen waren Ende 1995 fertig gestellt, während die Auflas­sungs­er­klärung sowie die Eintra­gungs­be­wil­ligung erst 1998 folgten. Dementsprechend urteilte der Bundesfinanzhof, die mittelbaren Grund­s­tückss­chen­kungen seien erst 1998 ausgeführt worden.

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg vom 26. November 2004 9 K 437/01

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des BFH vom 04.10.2006

der Leitsatz

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Ist Gegenstand einer mittelbaren Grund­s­tückss­chenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist - jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat - die Schenkung ausgeführt, wenn sowohl die Auflassung erklärt und die Eintra­gungs­be­wil­ligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt ist (Abgrenzung zu den BFH-Entscheidungen vom 4. Dezember 2002 II R 75/00, BFHE 200, 406, BStBl II 2003, 273, und vom 5. Juni 2003 II B 74/02, BFH/NV 2003, 1425).

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