18.10.2024
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Dokument-Nr. 10113

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Bundesfinanzhof Urteil30.06.2010

Keine Grund­steu­er­be­freiung für einen islamischen Kulturverein ohne Körper­schaft­statusKein Verstoß gegen den Grundsatz religiöser Neutralität

Wenn einem Verein nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, so wird dem Verein damit die Grund­steu­er­be­freiung versagt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Beschränkung der vom Grund­steu­er­gesetz gewährten Grund­e­r­wer­b­steu­er­be­freiung auf solche Religi­o­ns­ge­sell­schaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist verfas­sungsgemäß. Im vorliegenden Fall hat der Bundesfinanzhof die Grund­steu­er­be­freiung für einen islamischen Kulturverein, dem nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, versagt.

Körper­schaft­status grundsätzlich für alle Religi­o­ns­ge­mein­schaften

Der Gesetzgeber ist berechtigt, die besondere Stellung der öffentlich-rechtlichen Religi­o­ns­ge­mein­schaften zum Anlass für eine Grund­steu­er­be­freiung zu nehmen. Da der Körper­schaft­status grundsätzlich allen Religi­o­ns­ge­mein­schaften offen steht, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der religiösen und weltan­schau­lichen Neutralität des Staats. Auch die verfas­sungs­rechtlich garantierte Religionsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf eine Grund­steu­er­be­freiung.

Islamischer Verein verlor Gemein­nüt­zig­keits­status

Im Streitfall schied auch die gesetzlich vorgesehene Grund­steu­er­be­freiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b des Grund­steu­er­ge­setzes bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, weil der islamische Kulturverein seinen Gemein­nüt­zig­keits­status verloren hatte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

der Leitsatz

1. Die Beschränkung der Grund­steu­er­be­freiungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1 GrStG auf solche Religi­o­ns­ge­sell­schaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist nicht verfas­sungs­widrig.

2. Die Vorschriften über die Einheits­be­wertung des Grundvermögens sind trotz der verfas­sungs­recht­lichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkten des 1. Januar 1964 bzw. --im Beitrittsgebiet-- des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertver­zer­rungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfas­sungsgemäß.

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