15.11.2024
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Dokument-Nr. 5804

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Urteil16.01.2008BundesfinanzhofII R 10/06
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Münster, Urteil10.11.2005, 3 K 5635/03 Erb
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil16.01.2008

Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unter­be­tei­ligung an Gesell­schafts­anteil

Mit Urteil vom 16. Januar 2008 II R 10/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mit der schenkweisen Einräumung einer Unter­be­tei­ligung an einem Gesell­schafts­anteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unter­be­tei­ligung erfüllt, noch kein schen­kung­s­teu­er­pflichtiger Vermö­gens­ge­genstand zugewendet wird.

Dem Kläger waren gegen Jahresende 1998 von seinem Vater Unter­be­tei­li­gungen an dessen Kommandit- und GmbH-Geschäfts­an­teilen geschenkt worden. Der Schen­kungs­vertrag sah vor, dass der Vater die aus den Gesell­schafts­an­teilen folgenden Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwal­tungs­rechte bei diesen Gesellschaften auch künftig nach eigenem Ermessen ausübt.

Nach Auffassung des BFH liegt kein schen­kung­s­teu­erbarer Vorgang vor, weil der Kläger aufgrund des Schen­kungs­ver­trages weder rechtlich noch tatsächlich frei über die ihm zugewendeten Unter­be­tei­li­gungen verfügen konnte. Die durch den Schen­kungs­vertrag begründete Innen­ge­sell­schaft verfüge über kein Vermögen, das dem Kläger und seinem Vater gesamt­hän­derisch zustehe. Insbesondere habe der Vater seine Beteiligungen an den Haupt­ge­sell­schaften nicht in die Innen­ge­sell­schaft eingebracht; vielmehr habe der Kläger lediglich schuld­rechtliche Ansprüche gegen seinen Vater auf Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liqui­da­ti­o­ns­erlösen erworben.

Demnach unterliegen die Gewinne und Erlöse erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Kläger sie auch tatsächlich bezogen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32 des BFH vom 26.03.2008

der Leitsatz

Mit der schenkweisen Einräumung einer Unter­be­tei­ligung an einem Gesell­schafts­anteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unter­be­tei­ligung erfüllt, wird noch kein Vermö­gens­ge­genstand zugewendet.

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