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18.01.2025  
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Beschluss27.05.2024BundesfinanzhofII B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)
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Bundesfinanzhof Beschluss27.05.2024

Neue Grundsteuer: Aussetzung der Vollziehung einer Grund­steuerwert­feststellung im sogenannten BundesmodellEigentümer müssen gegen Grundsteuerwert vorgehen können

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den Bewertungs­regelungen des neuen Grundsteuer- und Bewer­tungs­rechts entschieden, dass Steuer­pflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grund­steu­erwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungs­rechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrun­de­lie­genden Bewer­tungs­regeln unterliegt.

In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grund­steu­er­wert­fest­stel­lungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewer­tungs­rechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ergangen (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemes­sungs­grundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grund­steu­erwerts auf den 1. Januar 2022 als einheitlichen Haupt­fest­stel­lungs­stichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grund­steu­erwerts maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften enthalten nach der gesetz­ge­be­rischen Konzeption aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaft­lichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauscha­lie­rungen. Das FG hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfach­recht­lichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grund­steu­er­wert­be­scheide als auch an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der zugrun­de­lie­genden Bewer­tungs­vor­schriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grund­steu­er­wert­fest­stel­lungen

Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des FA hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH bestehen bereits einfach­rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grund­steu­er­wert­fest­stel­lungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grund­steu­erwerte. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass den Steuer­pflichtigen bei verfas­sungs­kon­former Auslegung der Bewer­tungs­vor­schriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Der Gesetzgeber verfüge gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauscha­lie­rungs­spielraum.

Das Übermaßverbot könne jedoch verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies setze nach der bisherigen Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewer­tungs­vor­schriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteige. In beiden Streitfällen kam der BFH zu dem Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzel­fa­ll­be­zogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grund­steu­er­werten führen könnten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des neuen Bewer­tungs­rechts ist damit nicht verbunden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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