27.11.2024
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Dokument-Nr. 34567

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Bundesfinanzhof Urteil10.07.2024

Bestat­tungs­kosten als Nach­lass­verbind­lich­keiten bei Zahlung aus einer Sterbe­geld­versicherungBestat­tungs­kosten sind bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbe­geld­versicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungs­unternehmen abgetreten hat, als Sach­leistungs­anspruch der Erben den Nachlass erhöhen. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nach­lass­verbind­lich­keiten steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Die Erblasserin hatte eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versi­che­rungssumme zu Lebzeiten an ein Bestat­tungs­un­ter­nehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestat­tungs­un­ter­nehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 € in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbe­geld­ver­si­cherung 6.864,82 €. Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleis­tungs­an­spruch auf Bestat­tungs­leis­tungen in Höhe von 6.864 € zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten --einschließlich der Kosten für die Bestattung-- setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes (ErbStG) in Höhe von 10.300 € an. Die nach erfolglosen Einspruchs­ver­fahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück.

Sterbe­geld­ver­si­cherung: Auszahlung gehört zum Erbe

Der BFH hob auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Zwar sei --wie vom FG zutreffend entschieden-- aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbe­geld­ver­si­cherung ein Sachleis­tungs­an­spruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel in Höhe der Versi­che­rungs­leistung von 6.864,82 € in den Nachlass und erhöhte die Bemes­sungs­grundlage der Erbschaftsteuer.

Bestat­tungs­kosten mindern Erbschafts­steuer

Die Bestattungskosten sind nach Auffassung des BFH jedoch --anders als vom FG angenommen-- nicht nur in Höhe der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von 10.300 € abzugsfähig, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlass­ver­bind­lich­keiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berück­sich­ti­genden Nachlass­ver­bind­lich­keiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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