21.11.2024
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Urteil05.06.2007BundesfinanzhofI R 97/06
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Bundesfinanzhof Urteil05.06.2007

Bundesfinanzhof zum Bewer­tungs­wahlrecht bei einer Verschmelzung von Kapital­ge­sell­schaftenUmwand­lungs­steu­errecht hat Vorrang vor Handelsrecht

Der Bundesfinanzhof hat abweichend von der Auffassung der Finanz­ver­waltung zugelassen, dass bei der Verschmelzung von Kapital­ge­sell­schaften wahlweise stille Reserven aufgedeckt werden.

Wird eine Kapital­ge­sell­schaft auf eine andere Kapital­ge­sell­schaft verschmolzen, dann steht der übertragenden Gesellschaft nach Maßgabe des Umwand­lungs­steu­er­rechts ein Wahlrecht darüber zu, ob sie die sog. Buchwerte ihres übergehenden Betrie­bs­ver­mögens fortführen oder ob sie die stillen Reserven, die in dem Betrie­bs­vermögen enthalten sind, ganz oder teilweise aufdecken will. Zu letzterem wird sie sich entscheiden, wenn sie Verluste erwirtschaftet; diese Verluste können dann "steuersparend" mit den aufgedeckten stillen Reserven verrechnet werden. Aus Sicht des Handelsrechts besteht ein solches Wahlrecht allerdings nicht; die Buchwerte sind stets fortzuführen. Diese Rechtslage schlug nach bisheriger Praxis der Finanz­ver­waltung wegen der handels­recht­lichen Maßgeblichkeit auf das Umwand­lungs­steu­errecht durch.

Der Bundesfinanzhof ist der Verwal­tung­s­praxis nicht gefolgt. Er sah vielmehr umgekehrt die umwand­lungs­steu­er­recht­lichen Regelungen gegenüber dem Handelsrecht als vorrangig an.

Die Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs entspricht der gegenwärtigen Rechtslage: Seit der Reform des Umwand­lungs­steu­er­rechts im letzten Jahr wird im Gesetz ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das umwand­lungs­steu­er­rechtliche Wahlrecht verzichtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 88/07 des BFH vom 26.09.2007

der Leitsatz

Im Falle einer Verschmelzung darf die übertragende Kapital­ge­sell­schaft das übergehende Betrie­bs­vermögen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (entgegen BMF-Schreiben vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 03.01, 11.01).

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