18.10.2024
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Dokument-Nr. 7307

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Beschluss08.10.2008BundesfinanzhofI R 95/04
Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Bundesfinanzhof, Urteil27.08.2008, I R 78/01
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss08.10.2008

BFH: Mantel­kauf­re­ge­lungen sind teilweise verfas­sungs­widrig

Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der sog. Mantel­kauf­re­ge­lungen im Körper­schaft­steu­er­gesetz (KStG) beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfas­sungs­widrigen Rückwirkung das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angerufen.

Verfügt eine Kapital­ge­sell­schaft über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen missbräuch­lichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8 c KStG blockieren deswegen den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaft­licher Identität der Kapital­ge­sell­schaft vor und nach dem Anteils­eig­ner­wechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche Überg­angs­vor­schriften erforderte. Bei der grundlegenden Regelungs­ver­schärfung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1997 war danach (gemäß § 54 Abs. 6 KStG 1996) wie folgt zu unterscheiden:

• Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom Veran­la­gungs­zeitraum 1997 an.

• Gleiches galt auch für Verluste, welche im Jahre 1997 nach dem 6. August, dem Tag der Beschluss­fassung über die Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag, aufgelaufen waren.

• Für Verluste, welche im Jahre 1997 vor dem 6. August aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes hingegen erstmals vom Veran­la­gungs­zeitraum 1998 an.

Der Bundesfinanzhof hatte nun zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen für solche Verluste zu entscheiden, die vor dem 6. August 1997 erwirtschaftet worden waren:

• Die Überg­angs­re­gelung für die Altverluste hält er für verfas­sungs­widrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. August aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfas­sungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrau­ens­schutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 das BVerfG angerufen.

• Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. August entstanden waren, hält er die Überg­angs­re­gelung für die Neuregelung hingegen für verfas­sungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil vom 27. August 2008 I R 78/01 nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfas­sungs­rechtliche Rückwir­kungs­verbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der Missbrauchs­abwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden. Der Steuer­pflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.

Dem Ausgang dieser Verfahren kommt für eine Vielzahl offener Fälle zum Mantelkauf im besonderen und für Überg­angs­re­ge­lungen im allgemeinen nach wie vor aktuelle Bedeutung zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/09 des BFH vom 21.01.2009

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