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Bundesfinanzhof Urteil22.11.2023

Ohne Zuwen­dungs­willen keine verdeckte Gewin­n­aus­schüttungZuwen­dungs­willen kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäfts­führers fehlen

Eine durch das Gesellschafts­verhältnis veranlasste Vermögens­verschiebung von einer Kapital­ge­sell­schaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwen­dungs­willen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäfts­führers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäfts­führerin unter anderem durch die Einbringung einer 100 % - Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäfts­führerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewin­n­aus­schüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäfts­führerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäfts­führerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Weitere Sachaufklärung durch FG erforderlich

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäfts­führerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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