14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil08.11.2006

Körper­schaft­steuer-Moratorium ist verfas­sungsgemäßAusschüt­tungs­be­dingte Minderung bei der Festsetzung der Köper­schaft­steuer für eine AG muss nicht berücksichtigt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das in § 37 Abs. 2a des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes (KStG) 2002 angeordnete, für die Zeit vom 12. April 2003 bis zum 31. Januar 2005 geltende "Körper­schaft­steuer-Moratorium" mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Bis Ende 2000 galt im Körper­schaft­steu­errecht das "Anrech­nungs­ver­fahren", nach dem Gewin­n­aus­schüt­tungen einer Kapital­ge­sell­schaft regelmäßig dazu führten, dass sich die von der Gesellschaft selbst geschuldete Körper­schaft­steuer minderte. Dieses Verfahren wurde abgeschafft; inzwischen gilt – für die meisten Kapital­ge­sell­schaften seit 2001 – das "Halbein­künf­te­ver­fahren", bei dem Ausschüttungen die Höhe der Körper­schaft­steuer nicht berühren. Jedoch haben viele Gesellschaften aus früherer Zeit noch "Körper­schaft­steu­er­guthaben", die sie durch Gewin­n­aus­schüt­tungen realisieren können. Darauf berief sich im konkreten Fall eine AG, die im Mai 2003 eine Dividen­den­zahlung an ihre Aktionäre beschlossen hatte.

Inzwischen war aber § 37 Abs. 2a KStG 2002 in Kraft getreten, der für Ausschüttungen nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 eine Minderung der Körper­schaft­steuer ausschließt. Das Finanzamt versagte der AG deshalb diesen Steuervorteil. Dagegen wandte die AG ein, die genannte Vorschrift sei verfas­sungs­widrig. Sie rügte zum einen Fehler im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren und zum anderen, dass die Versagung der ausschüt­tungs­be­dingten Steuerminderung enteignend wirke und zudem gegen den verfas­sungs­recht­lichen Gleichheitssatz verstoße. Dem ist der Bundes­ge­richtshof nicht gefolgt.

Nach seiner Ansicht war der Gesetzgeber berechtigt, zur Sicherung des Steuer­auf­kommens die vorhandenen Steuerguthaben zeitweilig "einzufrieren". Eine Enteignung liege nicht vor, da die betroffenen Gesellschaften nur zeitweilig an der Nutzung ihrer Guthaben gehindert seien. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt; dass nur die in dem genannten Zeitraum erfolgten Ausschüttungen vom Steuer­min­de­rungs­effekt ausgeschlossen wurden, sei eine vertretbare Reaktion des Gesetzgebers auf den damaligen Rückgang des Körper­schaft­steu­er­auf­kommens gewesen. Das Gesetz entfalte auch keine unzulässige Rückwirkung; zur Vermeidung von Ankün­di­gungs­ef­fekten habe die Neuregelung mit Wirkung vom Tag des maßgeblichen Bundes­tags­be­schlusses in Kraft gesetzt werden dürfen. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Entscheidung des Finanzamts bestätigt und nicht, wie von der AG begehrt, die Sache dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des BFH vom 17.01.2007

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