15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.12.2009

BFH: Keine Gewerbesteuer für lärmgeplagte Nachba­r­ge­meinden eines GroßflughafensBei Installation unerlässlicher Lärmmess­sta­tionen steht Gemeinden kein Anteil am Gewer­be­steu­er­auf­kommen zu

Nachba­r­ge­meinden eines Flughafens steht auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flugha­fen­be­treibers zu, wenn auf ihrem Gebiet für den Betrieb des Flughafens unerlässliche Lärmmess­sta­tionen installiert sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Erhebung der Gewerbesteuer beruht auf der Festsetzung eines so genannten Gewer­be­steu­er­mess­be­trages. Dieser Messbetrag, der aus dem Gewerbeertrag des Gewer­be­be­triebes abzuleiten ist, ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Auf diese Weise wird jede Gemeinde, die "Lasten" aus der gewerblichen Tätigkeit zu tragen hat, mit einem Anteil am Gewer­be­steu­er­auf­kommen "entschädigt". Gesetzlicher Zerle­gungs­maßstab ist grundsätzlich das Verhältnis, in dem sich die Summe der Arbeitslöhne auf die einzelnen Betriebsstätten verteilt. Bei so genannten mehrge­meind­lichen Betriebsstätten kann die Zerlegung auch nach einem anderen Auftei­lungs­maßstab vorgenommen werden.

Gemeinden begehrten Anteil am Gewer­be­steu­er­auf­kommen

Im Streitfall ging es um einen hessischen Großflughafen, der in den umliegenden Gemeinden Lärmmess­sta­tionen betrieb und zum Fortbestand seiner Betrie­bs­ge­neh­migung auch betreiben musste. Die betroffenen Gemeinden begehrten wegen dieser Messstationen einen Anteil am Gewer­be­steu­er­auf­kommen. Sie verwiesen insbesondere auf die mit der räumlichen Nähe zum Flughafen einhergehenden Lärmbelastungen und die dadurch ausgelösten Investitionen im Gemeindebereich.

Gesamtlage der Lärmmess­sa­tionen kann nicht als mehrge­meindliche Betriebsstätte angesehen werden

Dem entsprach der Bundesfinanzhof nicht. Zwar seien die Lärmmess­sta­tionen als Betriebsstätten des Flughafens anzusehen. Ein Anteil an der Gewerbesteuer stehe den Nachba­r­ge­meinden gleichwohl nicht zu: Zum einen würden in den Messstationen keine Arbeitnehmer beschäftigt, nach deren Löhnen eine Zerlegung erfolgen könnte. Zum anderen reiche die bloße Verbindung der Stationen mit dem Flughafen zur Daten­über­tragung per Kabel im öffentlichen Wählnetz nicht aus, um von einer die Gesamtanlage umfassenden so genannten mehrge­meind­lichen Betriebsstätte auszugehen.

Änderung des Gewer­be­steu­er­ge­setzes bei Windkraft­anlagen

In ähnlicher Weise hatte der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit bereits für Windkraft­anlagen entschieden. Durch das Jahressteu­er­gesetz 2009 ist daraufhin allerdings das Gewer­be­steu­er­gesetz geändert worden; seitdem werden auch die Stand­ort­ge­meinden der Windkraft­anlagen nach einem besonderen Zerle­gungs­sch­lüssel am Gewer­be­steu­er­auf­kommen beteiligt.

Quelle: ra-online, BFH

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