§ 8b KStG betrifft sog. Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Körperschaft (Untergesellschaft) hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8 b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8 b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 v.H. der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (sog. Schachtelstrafe, § 8 b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8 b Abs. 3 KStG). Sowohl die Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten jedoch (u.a.) nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten sowie für Finanzunternehmen (§ 8 b Abs. 7 KStG). Diese Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten.
Die Finanzverwaltung nimmt an, dass auch Wertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen, die die Obergesellschaft der Untergesellschaft gewährt, als nicht abzugsfähige Gewinnminderungen im Sinne von § 8 b Abs. 3 KStG anzusehen sind. Diese Streitfrage hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08 zugunsten der Kapitalgesellschaft entschieden und die Wertabschreibungen steuerlich berücksichtigt. Das gilt jedoch nur für die Vergangenheit. Für Veranlagungszeiträume ab 2008 wurde das Gesetz entsprechend verschärft; seither bleiben Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen grundsätzlich unberücksichtigt.
Die Finanzverwaltung wendet § 8 b KStG wegen der Ausnahmeregelung in § 8 b Abs. 7 KStG nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Beteiligungsgesellschaften (sog. Industrie-Holdings) nicht an. Das hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 bestätigt. Entsprechende Dividenden und Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig; sog. M & A-Geschäfte werden dadurch erschwert. Konsequenz dieser Entscheidung ist aber auch, dass Verluste und andere Gewinnminderungen aus den Beteiligungen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten wie gegenwärtig dürfte das von Vorteil sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BFH