14.11.2024
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Dokument-Nr. 7629

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Urteil14.01.2009BundesfinanzhofI R 52/08 und I R 36/08
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Bundesfinanzhof Urteil14.01.2009

Grund­sat­z­ent­schei­dungen zu Schach­tel­be­tei­li­gungen nach § 8 b des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Januar 2009 in zwei Grund­sat­z­ur­teilen über Streitfragen zu § 8 b des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes (KStG) entschieden. Einerseits konnten danach vor 2008 Abschreibungen auf sog. kapita­ler­setzende Darlehen steuermindernd vorgenommen werden. Andererseits werden Holding-Kapital­ge­sell­schaften einem Finan­z­un­ter­nehmen gleichgestellt, so dass sich Gewinne und Verluste aus den Betei­li­gungs­ge­sell­schaften auf die Körper­schaft­steuer auswirken.

§ 8b KStG betrifft sog. Schach­tel­be­tei­li­gungen, welche eine Körperschaft (Oberge­sell­schaft) an einer anderen Körperschaft (Unter­ge­sell­schaft) hält. Um wirtschaftliche Doppel­be­steu­e­rungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8 b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8 b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 v.H. der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden dürfen (sog. Schachtelstrafe, § 8 b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinn­min­de­rungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8 b Abs. 3 KStG). Sowohl die Schach­tel­vorteile als auch die Schach­tel­nachteile gelten jedoch (u.a.) nicht für Kreditinstitute und Finanz­dienst­leis­tungs­in­stituten sowie für Finan­z­un­ter­nehmen (§ 8 b Abs. 7 KStG). Diese Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten.

Die Finanz­ver­waltung nimmt an, dass auch Wertab­schrei­bungen auf sog. eigen­ka­pi­ta­ler­setzende Darlehen, die die Oberge­sell­schaft der Unter­ge­sell­schaft gewährt, als nicht abzugsfähige Gewinn­min­de­rungen im Sinne von § 8 b Abs. 3 KStG anzusehen sind. Diese Streitfrage hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08 zugunsten der Kapital­ge­sell­schaft entschieden und die Wertab­schrei­bungen steuerlich berücksichtigt. Das gilt jedoch nur für die Vergangenheit. Für Veran­la­gungs­zeiträume ab 2008 wurde das Gesetz entsprechend verschärft; seither bleiben Wertminderungen aus Gesell­schaf­ter­da­rlehen grundsätzlich unberück­sichtigt.

Die Finanz­ver­waltung wendet § 8 b KStG wegen der Ausnah­me­re­gelung in § 8 b Abs. 7 KStG nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Betei­li­gungs­ge­sell­schaften (sog. Industrie-Holdings) nicht an. Das hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 bestätigt. Entsprechende Dividenden und Veräu­ße­rungs­gewinne sind also steuerpflichtig; sog. M & A-Geschäfte werden dadurch erschwert. Konsequenz dieser Entscheidung ist aber auch, dass Verluste und andere Gewinn­min­de­rungen aus den Beteiligungen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Insbesondere in wirtschaft­lichen Krisenzeiten wie gegenwärtig dürfte das von Vorteil sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BFH

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