15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 5805

Drucken
Urteil07.11.2007BundesfinanzhofI R 52/06
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil22.06.2006, 15 K 4921/04 F
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil07.11.2007

BFH: Öffentliche Toilettenanlage kein Betrie­bs­vermögen eines Wochenmarkts

Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betrie­bs­vermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusam­men­hän­genden Aufwendungen können bei der Gewin­n­er­mittlung des Marktbetriebs nicht als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Stadt eine von ihr errichtete öffentliche Toilettenanlage dem von ihr betriebenen Wochenmarkt als Betrie­bs­vermögen zuordnen und die hiermit zusam­men­hän­genden Aufwendungen als Betrie­bs­ausgaben des Marktbetriebs abziehen kann.

Der BFH hat dies verneint. Der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage gehöre zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt, was eine Zuordnung der Anlage zum Betrie­bs­vermögen ausschließe. Dass im Streitfall die Toilettenanlage während der Marktzeiten auch von den Markt­be­schickern sowie den Marktbesuchern genutzt werden konnte und insoweit auch dem Marktbetrieb zugute kam, sei lediglich als vorteilhafter Reflex der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34 des BFH vom 26.03.2008

der Leitsatz

KStG § 4 Abs. 1 und 5

Eine öffentliche Toilettenanlage kann einem von einer Stadt als Betrieb gewerblicher Art unterhaltenen Marktbetrieb nicht als gewillkürtes Betrie­bs­vermögen zugeordnet werden. Die hiermit zusam­men­hän­genden Aufwendungen können bei der Gewin­n­er­mittlung des Marktbetriebs nicht als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5805

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI