21.11.2024
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Dokument-Nr. 30965

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Bundesfinanzhof Urteil18.05.2021

Zins für Konzerndarlehen richtet sich nach FremdvergleichBFH zu Aspekten des Fremdvergleichs bei Darlehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.05.2021 über die für die

Untern­ehmens­besteuerung wichtige Frage entschieden, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf.

Die Höhe des Zinses, für den ein Konzern­un­ter­nehmen einem anderen Konzern­un­ter­nehmen ein Darlehen gewährt, kann als Mittel dienen, Gewinne künstlich von dem einen Unternehmen auf das Andere zu verlagern. In grenz­über­schrei­tenden Konstellationen ergibt sich auf diese Weise zudem die Möglichkeit, Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen zu transferieren. Das Steuerrecht wirkt solchen Gestaltungen mit dem sog. Fremdvergleich entgegen, indem die Darlehenszinsen nur in der Höhe anerkannt werden, wie sie auch unter fremden, nicht konzern­zu­ge­hörigen Unternehmen vereinbart worden wären.

Finanzamt und das FG ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der Kosten­auf­schlags­methode

Im Streitfall hatte eine inländische Konzern­ge­sell­schaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzern­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der Kosten­auf­schlags­methode.

Bonität für Zinshöhe richtet sich nach dem Einzel­un­ter­nehmen

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen zunächst auf die Weise zu ermitteln ist, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzern­un­ter­nehmen mit einem unabhängigen Dritten verein-bart worden ist (Preis­ver­gleichs­methode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sog. Kosten­auf­schlags­methode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.

Bonität des Einzel­un­ter­nehmens entscheidend

In den Urteilsgründen ist der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darle­hens­nehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzel­un­ter­nehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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