24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil06.10.2009

Getränkehändler muss Pfandgelder in der Bilanz nicht ausweisenNur bei Vorliegen besonderer Umstände gilt dies nicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste darüber entscheiden, wie von einem Getränkehändler geleistete und vereinnahmte Pfandgelder zu bilanzieren sind.

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhalten, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Ob das Eigentum an den Flaschen beim Geträn­ke­lie­fe­ranten bleibt oder ob es auf den Getränkehändler und im Falle des Weiterverkaufs auf den Endkunden übergeht, ist dafür ohne Bedeutung.

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände --beispielsweise bei drohenden Schaden­s­er­satz­ansprüchen der Geträn­ke­her­steller-- verhält es sich anders. Dann ist der Händler berechtigt, in seinen Bilanzen insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen. Der BFH hat sich damit im Ergebnis der Auffassung der Finanz­ver­waltung angeschlossen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

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