15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.02.2023

Kein Abzug sog. finaler ausländischer Betriebs­stätten­verlusteAusschluss des Verlustabzugs verstößt auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen EU-Recht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppel­be­steuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteu­e­rungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweignie­der­lassung eröffnet. Nachdem die Zweignie­der­lassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar

Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppel­be­steuerung unterliegen Betrie­bs­s­tät­ten­ein­künfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die sog. Symmetriethese, nach der die abkom­mens­rechtliche Steuer­frei­stellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Wie der BFH nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht. Ursprünglich gingen allerdings sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unions­recht­lichen Nieder­las­sungs­freiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuer­pflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betrie­bs­s­tät­tenstaat „final“ sind. Das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland war sodann vom BFH als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen daran Zweifel aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat mit Urteil sein Urteil Timac Agro Deutschland –und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung– bestätigt.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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