15.11.2024
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Urteil20.08.2008BundesfinanzhofI R 34/08
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Bundesfinanzhof Urteil20.08.2008

Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company kann deutsche Steuerpflicht auslösen

Eine in den USA wegen ihrer Flexibilität und ihrer Haftungs­be­grenzung beliebte Gesell­schaftsform ist die Limited Liability Company (LLC), die strukturell einer Kapital­ge­sell­schaft ähnlich ist, die jedoch die steuerliche Behandlung als Perso­nen­ge­sell­schaft wählen kann. Beteiligt sich ein Inländer an einer solchen Gesellschaft, beansprucht die Finanz­ver­waltung für daraus resultierende Dividenden das deutsche Besteu­e­rungsrecht, sofern die LLC in ihrer konkreten Ausgestaltung tatsächlich die Merkmale einer Kapital­ge­sell­schaft erfüllt; auf die steuerliche Behandlung der LLC in den USA soll es dann nicht ankommen. Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht der Finanz­ver­waltung bestätigt.

Konkret ging es um die Beteiligung eines Inländers an einer LLC, die nach den Gesetzen des Staates Florida in den USA errichtet worden war. Der inländische Gesellschafter hatte seine Gewinnanteile aus der Beteiligung an dieser LLC bereits in den USA versteuert. Die Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs kann also eine Doppel­be­steuerung zur Folge haben, die allerdings durch Anrechnung der in den USA gezahlten Steuer auf die deutsche Steuer­fest­setzung abgemildert wird.

Das Urteil des Bundes­fi­nanzhofs ist noch zu der bisherigen Regelungslage nach dem Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA ergangen. Am Ergebnis dürfte sich allerdings nach der Neufassung dieses DBA (mit Wirkung vom 28. Dezember 2007 an) nichts ändern. Auch danach käme es darauf an, ob die US-LLC aus deutscher Sicht als Perso­nen­ge­sell­schaft oder als Kapital­ge­sell­schaft zu qualifizieren ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/08 des BFH vom 22.10.2008

der Leitsatz

1. Eine nach dem Recht des Staates Florida gegründete US-amerikanische LLC, welche in den USA infolge der Ausübung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert, sondern wie eine Perso­nen­ge­sell­schaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. nur insoweit eine in den USA ansässige und damit abkom­mens­be­rechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden.

2. Das Besteu­e­rungsrecht für Einkünfte, die der inländische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC bezieht, gebührt nur dann nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Perso­nen­ge­sell­schaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um eine Kapital­ge­sell­schaft, gebührt das Besteu­e­rungsrecht für die Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein vorrangiges Besteu­e­rungsrecht der USA scheidet für diese Einkünfte sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 60/90, BFHE 165, 507; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 19. März 2004, BStBl I 2004, 411, dort unter VI.3.b).

3. Über die Qualifizierung der LLC als Perso­nen­ge­sell­schaft oder als Kapital­ge­sell­schaft entscheidet nach ständiger Rechtsprechung ein sog. Typenvergleich. Die dafür speziell bezogen auf eine US-amerikanische LLC zu berück­sich­ti­genden Merkmale enthält das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411.

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