15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.08.2006

Diskriminierung von Betriebsstätten ausländischer EU-Kapital­ge­sell­schaften durch verringerten Körper­schaft­steu­ersatz beseitigt

Die Gewinne unbeschränkt steuer­pflichtiger Körperschaften wurden nach früherem Recht --vor dem körper­schaft­steu­er­lichen Systemwechsel-- mit einem (höheren) Regelsteuersatz und einem (niedrigeren) Ausschüt­tungs­steu­ersatz besteuert. Im Jahre 1994 betrug der Regelsteuersatz 42 %, der Ausschüt­tungs­steu­ersatz 30 %. Wurde eine ausländische Kapital­ge­sell­schaft in Deutschland nicht über eine Tochter­ge­sell­schaft, sondern über eine Betriebsstätte, z.B. eine Zweignie­der­lassung, tätig, so betrug der Steuersatz demgegenüber unterschiedslos 42 %.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Gewinn der Zweignie­der­lassung einer in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässigen ausländischen Kapital­ge­sell­schaft nur einem Steuersatz von 33,5 % unterfalle.

Diesem Urteil war eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vorangegangen. Die augenfällige Ungleich­be­handlung selbständiger Tochter­ge­sell­schaften und unselbständiger Betriebsstätten hatte den Bundesfinanzhof nämlich im Jahre 2003 bewogen, den Europäischen Gerichtshof zu fragen, ob darin ein Verstoß gegen die EG-rechtliche Nieder­las­sungs­freiheit zu sehen sei.

Dieser bejahte das im Grundsatz durch Urteil vom 23. Februar 2006 (C-253/03). Es sei jedoch Sache des Bundes­fi­nanzhofs, den Steuersatz, der auf die Gewinne einer Zweignie­der­lassung anzuwenden ist, nach Maßgabe des Steuersatzes zu ermitteln, der unter den gleichen Umständen im Fall der Ausschüttung der Gewinne einer Tochter­ge­sell­schaft an die Mutter­ge­sell­schaft insgesamt anzuwenden gewesen wäre.

Mit dem jetzigen Urteil hat der Bundesfinanzhof diesen Steuersatz auf 33,5 % bemessen. Einzubeziehen sei der nominelle Steuersatz von 30 % zuzüglich die definitive Belastung mit Kapita­l­er­trag­steuer von 3,5 %. Das Gericht sah sich als berechtigt an, diesen Steuersatz anzusetzen, obwohl sich ein solcher aus dem Gesetz selbst nicht ergibt, um eine anderweitig gänzlich entfallende Besteuerung von Betriebsstätten ausländischer EG-Kapital­ge­sell­schaften zu vermeiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/06 des BFH vom 15.11.2006

der Leitsatz

EGV Art. 52, Art. 58

KStG 1991 i.d.F. des StandOG vom 13. September 1993 § 2 Nr. 1,

§ 23 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3

DBA-Luxemburg Art. 5, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 2

Der von einer ausländischen EU-Kapital­ge­sell­schaft im Jahre 1994 durch eine Zweignie­der­lassung im Inland erzielte Gewinn unterliegt einer Körper­schaft­steu­er­be­lastung von 33,5 v.H., allenfalls von 33,885 v.H. (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Februar 2006 Rs. C-253/03 "CLT-UFA", ABlEU 2006, Nr. C 131,4).

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