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Beschluss22.08.2006BundesfinanzhofI R 25/06
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Bundesfinanzhof Beschluss22.08.2006

BFH: Ist die Mantelkauf-Vorschrift verfas­sungs­widrig?Bundesfinanzhof ruft erneut das Bundes­ver­fas­sungs­gericht an

§ 8 Abs. 4 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes (KStG) will den "Handel" mit Verlusten durch Körperschaften, gemeinhin geläufig als "Mantelkauf", unterbinden. Er schränkt deswegen den Verlustabzug bei einer solchen Körperschaft ein, die mit jener Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, wirtschaftlich nicht identisch ist. Die gesetzlichen Anforderungen, die an diese Einschränkung gestellt werden, wurden in den letzten Jahren wiederholt verschärft.

Der Bundesfinanzhof ist der Überzeugung, dass die Verschärfungen, die der Gesetzgeber durch Änderungsgesetz im Jahre 1997 vorgenommen hat, nicht dem Parla­ments­vor­behalt des Grundgesetzes entsprachen. Das Änderungsgesetz sei auf "Sponta­ni­n­i­tiative" der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg im Vermitt­lungs­aus­schuss eingebracht worden. Es fehle an der notwendigen Mitwirkung des Deutschen Bundestags. Dass das Gesetz später in verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandender Weise erneut geändert worden sei, könne den ursprünglichen Verfas­sungs­verstoß nicht heilen. Der I. Senat hat deshalb ein bei ihm anhängiges Revisi­ons­ver­fahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eingeholt.

Er knüpft damit an seinen inhaltlich weitgehend gleichen Vorla­ge­be­schluss vom 18. Juli 2001 I R 38/99 an, der eine ähnliche Verlust­ab­zugs­be­schränkung im Umwand­lungs­steu­er­gesetz betraf. Über diese Vorlage hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht bislang noch immer nicht entschieden.

Würde das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs teilen, blieben die verschiedenen gesetzlichen Verschärfungen auch nach gegenwärtiger Rechtslage unbeachtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/06 des BFH vom 08.11.2006

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