18.10.2024
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Dokument-Nr. 33905

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Urteil20.12.2023BundesfinanzhofI R 21/21
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Bundesfinanzhof Urteil20.12.2023

Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuer­pflichtigen (Steuerabzug)Bundes­zen­tralamt für Steuern nicht zur Anordnung einer Außenprüfung zuständig

Das Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuer­pflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Streitfall ging es um eine Perso­nen­ge­sell­schaft, die eine Konzert­di­rektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gemäß § 50 a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d.h. die inländische Konzert­di­rektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Perso­nen­ge­sell­schaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt. Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Perso­nen­ge­sell­schaft zuständige Finanzamt (FA) eine Prüfungs­a­n­ordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den "Steuerabzug nach § 50 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG" beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungs­a­n­ordnung vor. Das von ihr angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Nicht das örtliche FA, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig.

Zuständigkeit liegt beim örtlichen Finanzamt

Dem ist der BFH entgegen getreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanz­ver­wal­tungs­ge­setzes hat das BZSt unter anderem die Aufgabe, das Steuer­ab­zugs­ver­fahren nach § 50 a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachfor­de­rungs­be­scheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzel­tä­tig­keiten anknüpfende Aufga­be­n­über­tragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachauf­klä­rungs­maßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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