18.01.2025
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Bundesfinanzhof Urteil20.04.2011

BFH: Durch Anteils­ver­ei­nigung ausgelöste Grund­e­r­wer­b­steuern sind sofort abziehbarGrund­e­r­wer­b­steuern sind sofort abziehbaren Betrie­bs­ausgaben der GmbH und nicht Anschaf­fungs­kosten der eingelegten Anteile zuzuordnen

Die Grund­e­r­wer­b­steuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesell­schafts­an­teilen aufgrund einer Anteils­ver­ei­nigung entstehen, sind nicht als Anschaf­fungs­kosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln, sondern können sofort als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Vereinigen sich - z.B. durch den Zukauf weiterer Gesell­schafts­anteile - mindestens 95 % der Gesell­schafts­anteile einer grund­be­sit­zenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grund­e­r­wer­b­steuern zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter die Anteile ganz oder teilweise nur "mittelbar" über eine weitere, von ihm beherrschte Gesellschaft hält.

GmbH muss Grund­e­r­wer­b­steuern auf Grundstücke einer Tochter­ge­sell­schaft zahlen

In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall musste nach diesen Regeln eine GmbH Grund­e­r­wer­b­steuern auf die Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr deren Geschäfts­anteile zu einem Teil durch eine so genannte Sacheinlage zugeführt worden waren; die restlichen Anteile an der Tochter­ge­sell­schaft hielt eine weitere Tochter­ge­sell­schaft der GmbH.

Besteu­e­rungs­objekt der Grund­e­r­wer­b­steuer bei Anteils­ver­ei­nigung ist fiktiver Erwerb der Grundstücke

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Grund­e­r­wer­b­steuern den sofort abziehbaren Betriebsausgaben der GmbH und nicht den Anschaf­fungs­kosten der eingelegten Anteile zuzuordnen sind. Besteu­e­rungs­objekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteils­ver­ei­nigung ist nicht der Erwerb der Gesell­schafts­anteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaf­fungs­kosten erforderlichen inhaltlichen ("finalen") Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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