Dokument-Nr. 11839
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Bundesfinanzhof Urteil20.04.2011
BFH: Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind sofort abziehbarGrunderwerbsteuern sind sofort abziehbaren Betriebsausgaben der GmbH und nicht Anschaffungskosten der eingelegten Anteile zuzuordnen
Die Grunderwerbsteuern, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entstehen, sind nicht als Anschaffungskosten auf die hinzuerworbenen Anteile zu behandeln, sondern können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Vereinigen sich - z.B. durch den Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile - mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuern zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter die Anteile ganz oder teilweise nur "mittelbar" über eine weitere, von ihm beherrschte Gesellschaft hält.
GmbH muss Grunderwerbsteuern auf Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen
In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall musste nach diesen Regeln eine GmbH Grunderwerbsteuern auf die Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr deren Geschäftsanteile zu einem Teil durch eine so genannte Sacheinlage zugeführt worden waren; die restlichen Anteile an der Tochtergesellschaft hielt eine weitere Tochtergesellschaft der GmbH.
Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung ist fiktiver Erwerb der Grundstücke
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Grunderwerbsteuern den sofort abziehbaren Betriebsausgaben der GmbH und nicht den Anschaffungskosten der eingelegten Anteile zuzuordnen sind. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen ("finalen") Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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