21.11.2024
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Dokument-Nr. 5703

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Urteil19.12.2007BundesfinanzhofI R 19/06
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil09.02.2006, 14 K 7144/02 E
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil19.12.2007

Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in eine Steueroase

Gegenwärtig erfreuen sich aus aktuellem Anlass Themen wie "Steuerflucht" und "Steueroase" einer besonderen Beachtung. Der Bundesfinanzhof hat dazu verdeutlicht, dass die gegenwärtigen Steuer­re­ge­lungen nur begrenzt geeignet sind, den deutschen Steuerzugriff beim Wegzug vermögender Steuer­pflichtiger in sog. Steueroasen sicherzustellen.

Verlegt ein Berufssportler seinen Wohnsitz in das Ausland, dann ist er in Deutschland zwar nicht mehr mit seinem gesamten Einkommen steuerpflichtig. Er bleibt dies jedoch mit seinen Einkünften aus Sport­ver­an­stal­tungen, die in Deutschland stattfinden, und unterfällt insoweit der beschränkten Steuerpflicht. Anders verhält es sich aber im Grundsatz mit solchen Einkünften, die er in Deutschland durch Werbeeinnahmen erzielt. Solche Einkünfte sind nur dann beschränkt steuerpflichtig, wenn sie aus der Überlassung von Persön­lich­keits­rechten resultieren, also des Rechts am Namen oder am Bild des Sportlers. Hingegen sind ‚aktive’ Werbeleistungen, beispielsweise durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Presse­kon­fe­renzen oder Autogramm­stunden, nicht steuerpflichtig. Sie unterfallen auch nicht der sog. erweitert beschränkten Steuerpflicht in § 2 des Außen­steu­er­ge­setzes. Dieser Paragraph soll zwar gerade der ‚Steuerflucht’ durch Wegzug in ein Niedrig­steu­erland entgegenwirken, indem er die wegziehende Person für zehn Jahre nach dem Wegzug unter bestimmten Voraussetzungen der deutschen Steuerpflicht unterwirft. Er hat nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs aber tatbestandliche Mängel, um dieses Ziel wirksam zu erreichen.

Im konkreten Fall ging es um einen Berufssportler, der in eine solche "Steueroase" umgezogen war, der aber in den Folgejahren noch beträchtliche Werbeeinkünfte in Deutschland erwirtschaftet hatte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich hierbei zum Großteil um ausländische Einkünfte handelte, die durch eine Auslands­be­trie­bs­stätte - die Wohnung des Sportlers in der "Steueroase" - erzielt wurden. Solche Einkünfte werden von der fortbestehenden deutschen Steuerpflicht aber nur in eingeschränktem Umfang bei Verwertung von Persön­lich­keits­rechten erfasst. Ansonsten bleiben sie unbesteuert. Der Bundesfinanzhof hat damit eine entge­gen­stehende Praxis der Finanz­ver­waltung verworfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des BFH vom 05.03.2008

der Leitsatz

1. Nicht ausländische Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34 c Abs. 1 EStG sind auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 4 und § 49 EStG.

2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Presse­kon­fe­renzen oder Autogramm­stunden, Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um ausländische Einkünfte i.S. des § 34 c Abs. 1 i.V.m. § 34 d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG, wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1; nunmehr BMF-Schreiben vom 14. Mai 2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort jew. Tz. 2.5..1 Nr. 1 Buchst. a).

3. Überlässt ein im Ausland ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person (Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der Rechte­über­lassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um eine bloß passive Nutzungs­über­lassung handelt, die im Grundsatz nicht mit aktiven Dienst­leis­tungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550).

4. § 2 AStG steht gegenüber § 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senats­be­schlusses vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137, 275, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gemäß § 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 EStG einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen die darauf entfallende Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs als abgegolten gilt.

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