21.11.2024
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Dokument-Nr. 2258

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Beschluss15.02.2006BundesfinanzhofI B 87/05
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Bundesfinanzhof Beschluss15.02.2006

BFH zieht Grenzen beim grenz­über­schrei­tenden Auskunfts­verkehrSteuergeheimnis darf nicht verletzt werden

Die Bedeutung des grenz­über­schrei­tenden Auskunfts­verkehrs wächst: So wie die deutsche Finanz­ver­waltung Mitteilungen über Sachumstände, die für eine inländische Besteuerung von Bedeutung sein können, empfängt, informiert sie selbst auch ausländische Staaten - sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas.

Rechtsgrundlage für eine solche Amtshilfe (auch als sog. Spontanauskunft ohne ein entsprechendes Auskunft­s­er­suchen aus dem Ausland) ist entweder das Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen oder - innerhalb Europas - das „Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer“ (EGAHiG). Eine Information außerhalb dieser Rechts­grundlagen ist rechtswidrig; sie verletzt das Steuergeheimnis.

In einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof gegen eine beabsichtigte Infor­ma­ti­o­ns­er­teilung des Bundes­zen­tralamts für Steuern an den finnischen Fiskus vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt. Die Antragstellerin, die einen Handel mit Indus­trie­aus­rüs­tungen betreibt, bediente sich zur Herstellung und Abwicklung von Geschäfts­kon­takten in Russland eines dort ansässigen Unternehmens. Das russische Unternehmen wiederum hatte die Antragstellerin in die Abwicklung seines Zahlungs­verkehrs eingeschaltet. So war die Antragstellerin über inländische Konten des russischen Unternehmens verfü­gungs­be­rechtigt. Auf eines dieser Konten gingen Gelder ein, die das russische Unternehmen als Provi­si­ons­an­spruch aus der Vermittlung von Geschäften für ein finnisches Unternehmen erwirtschaftet hatte. Die Antragstellerin folgte der Weisung des russischen Unternehmens, das Geld auf ein Konto in der Schweiz weiterzuleiten. Das Bundes­zen­tralamt für Steuern beabsichtigte, dem finnischen Fiskus die Höhe der Provision und die Weiterleitung des Geldes mitzuteilen.

Diese Mitteilung könne - so das Gericht - nicht auf das EGAHiG gestützt werden; denn tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass es in diesem Zusammenhang gerade zu einer Verkürzung von finnischen Steuern gekommen sein könnte, hätten nicht vorgelegen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, dass die Information (vorläufig) nicht erteilt werde, um der Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu machenden Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuer­ge­heim­nisses zu begegnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des BFH vom 12.04.2006

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