15.11.2024
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Dokument-Nr. 5370

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Beschluss29.11.2007BundesfinanzhofI B 181/07
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Bundesfinanzhof Beschluss29.11.2007

Künstler- und Sport­ler­be­steuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

Nach einem Beschluss des Bundes­fi­nanzhofs ist die pauschale Einkom­mens­be­steuerung ausländischer Künstler und Sportler ungeachtet eines gegen Deutschland betriebenen Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahrens mit dem Europarecht vereinbar. Der Beschluss ist im Rahmen eines vorläufigen Eilverfahrens ergangen. Eine grundlegende Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Konkret ging es dabei um einen in Berlin ansässigen Konzert­ver­an­stalter, der die inländischen Auftritte britischer Künstler organisierte.

Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland auftreten, werden als beschränkt Steuer­pflichtige nach § 50 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes einem speziellen Steuerabzug unterworfen. Der inländische Veranstalter ist gemeinhin gehalten, bis zu 20 Prozent der Auftritts­ho­norare "an der Quelle" einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Bemes­sungs­grundlage für diesen Steuerabzug sind die Bruttohonorare; Betrie­bs­ausgaben werden nicht berücksichtigt.

Seit geraumer Zeit wird darüber diskutiert, ob dieser Steuerabzug in Einklang mit den gemein­schafts­recht­lichen Diskri­mi­nie­rungs­verboten steht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in zwei Urteilen unlängst verlangt, dass dem Veranstalter mitgeteilte Betrie­bs­ausgaben zu berücksichtigen sind. Den Steuerabzug selbst hat der Europäische Gerichtshof jedoch gleichwohl als effizientes Mittel der Steuererhebung angesehen und den Abzug unter der Voraussetzung gebilligt, dass dem Künstler und Sportler später etwaige Überzahlungen erstattet werden. Der EuGH hat allerdings beiläufig anklingen lassen, die Rechtslage habe sich möglicherweise ab Mitte 2002 geändert; seitdem war die sog. Beitrei­bungs­richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG) in Kraft, die die zwischen­staatliche Steuererhebung erleichtern und sicherstellen soll.

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs verstößt die fortbestehende deutsche Gesetzeslage gleichwohl und nach wie vor nicht gegen Europarecht. Die EG-Beitrei­bungs­richtlinie habe die Situation nicht verändert. Die zwischen­staatliche Amtshilfe sei in ihrer Intensität und Umsetzung, vor allem angesichts unter­schied­licher Verwal­tungs­a­bläufe in den einzelnen Mitgliedstaaten, sprachlicher Schwierigkeiten und ähnlicher Unabge­stimmt­heiten, gegenwärtig noch unzulänglich und nicht geeignet, die vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich bestätigte Effizienz des Abzugssystems zu ersetzen. Sie lasse derzeit vielmehr gegenüber unbeschränkt steuer­pflichtigen Künstlern und Sportlern gleich­heits­widrige Defizite des Steuervollzugs und der Steueraufsicht befürchten. Dass die Kommission der EG am 26. März 2007 gegen Deutschland wegen der Künstler- und Sport­ler­be­steuerung ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren eingeleitet habe, stehe dem nicht entgegen; es betreffe lediglich die gebotene Berück­sich­tigung von Betrie­bs­ausgaben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 109/07 des BFH vom 19.12.2007

der Leitsatz

Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio Konzert­pro­duk­tionen GmbH" (IStR 2006, 743) und vom 15. Februar 2007 Rs. C-345/04 "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda." (IStR 2007, 212) für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischen­zeit­lichen Inkrafttretens der EG-Beitrei­bungs­richtlinie 2001/44/EG vom 15. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemein­schaftsrecht in Einklang steht.

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