14.11.2024
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Dokument-Nr. 737

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Beschluss11.04.2005BundesfinanzhofGrS 2/02
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Bundesfinanzhof Beschluss11.04.2005

Gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters einer vermö­gens­ver­wal­tenden Perso­nen­ge­sell­schaft sind im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung umzuqua­li­fi­zieren

Sind an einkom­men­steu­er­pflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt und sind die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen, so sind die Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteu­e­rungs­grundlagen regelmäßig gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Das gilt auch für den Fall, dass sich mehrere Personen zu einer Perso­nen­ge­sell­schaft zusam­men­schließen, um in ihrer gesamt­hän­de­rischen Verbundenheit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes --EStG--) zu erzielen.

In dem Feststel­lungs­ver­fahren ist verbindlich zu entscheiden, um welche Einkunftsart es sich handelt. Umstritten war, ob dies auch dann gilt, wenn die vermö­gens­ver­waltende Perso­nen­ge­sell­schaft als sog. Zebra­ge­s­ell­schaft Grund­s­tücks­ge­schäfte tätigt, die in der Person eines der Gesellschafter wegen der von ihm verwirklichten Besteu­e­rungs­merkmale gewerblicher Grund­s­tücks­handel sind und den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundes­fi­nanzhofs vom 11. April 2005 GrS 2/02 ist dies zu verneinen. Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte des betreffenden Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach nicht im Feststel­lungs­ver­fahren für die Gesellschaft durch das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt, sondern im Veran­la­gungs­ver­fahren für den Gesellschafter durch dessen Wohnsitz-Finanzamt zu treffen. Der Große Senat hat damit die einschlägige Praxis der Finanz­ver­waltung bestätigt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/05 des BFH vom 20.07.2005

der Leitsatz

Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermö­gens­ver­wal­tenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)Finanzamt zu treffen.

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