21.11.2024
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Dokument-Nr. 6735

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Urteil22.07.2008Bundesfinanzhof6 K 2333/06
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Bundesfinanzhof Urteil22.07.2008

Vorsteuerabzug für Baurechnungen muss schon mit den Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen beantragt werden

Mit Urteil zur Umsatzsteuer 2004 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage des Vorsteuerabzugs - aus Rechnungen betreffend Baukosten - für ein Wohngebäude Stellung genommen.

Im Streitfall hatte der Kläger in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004, die er im Jahre 2005 abgegeben hatte, die Berück­sich­tigung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfa­mi­li­en­hauses in Höhe von rd. 23.000.- € beantragt. Er gab darin an, mit dem Neubau im August 2004 begonnen zu haben. Nach Fertigstellung im November 2005 würden die Kellerräume für eine nebenberufliche Tätigkeit als Buchfüh­rungs­helfer unternehmerisch genutzt werden. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, es fehle am Nachweis, dass der Kläger die Kellerflächen seinem Unternehmen zugeordnet habe, der Vorsteuerabzug sei nicht zeitnah mit den eingereichten Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen beantragt worden. Daher setzte das FA die Umsatzsteuer abweichend von der Umsatz­steu­e­r­er­klärung ohne Berück­sich­tigung des begehrten Vorsteu­er­abzuges fest.

Mit der Klage trug der Kläger vor, abweichend von der Baugenehmigung habe er das Arbeitszimmer von Anfang an im Keller einrichten wollen. Er sei davon ausgegangen, die Vorsteuern aus dem zu errichtenden Einfamilienhaus hätten noch unabhängig von seinen Angaben in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres 2004 im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 (für die Rechnungen des Jahres 2004) geltend gemacht werden können. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 - und damit das Begehren des Vorsteu­er­abzuges - sei noch vor der Bezugs­fer­tigkeit des Gebäudes im November 2005 beim Finanzamt eingegangen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen sei maßgebend, ob der Steuer­pflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht gehabt habe, mit den Inves­ti­ti­o­ns­ausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen sei. Der Unternehmer müsse sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Bauleistungen entscheiden, ob und inwieweit er den Vorsteu­er­an­spruch geltend mache. Ohne eine Sofor­tent­scheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwen­dungs­umsätze könne der Vorsteu­er­ab­zugs­an­spruch nicht beurteilt werden. Im Jahre 2004 sei eine Zuord­nungs­ent­scheidung des Klägers, das gesamte Gebäude oder wenigstens den geplanten Büroraum dem Unternehmen zuzuordnen, nach außen nicht erkennbar geworden. Eine Zuordnung zu dem Unternehmen ergebe sich nicht aus den Planungs­un­terlagen und auch nicht aus den Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen. In den abgegebenen Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen seien die bezogenen Vorsteuern, die ab August 2004 fortlaufend in den Baurechnungen ausgewiesen worden seien, nicht geltend gemacht worden. Eine Entscheidung, das Gebäude ganz dem Unter­neh­mens­vermögen zuzuordnen, ergebe sich erstmalig aus der Jahreserklärung 2004, die im Oktober 2005 abgegeben worden sei. Durch den unterlassenen Vorsteuerabzug aus den Baurechnungen in den Voranmeldungen habe der Kläger jedoch bis zur Abgabe der Jahreserklärung eine andere, d.h. negative Zuord­nungs­ent­scheidung zu erkennen gegeben, nämlich die, das Gebäude nicht dem Unter­neh­mens­vermögen zuzuschlagen. Da dem Kläger ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über Bauleistungen möglich gewesen und dieser Abzug in den abgegebenen Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen nicht vorgenommen worden sei, stelle die unterlassene Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Voranmeldungen eine negative Zuord­nungs­ent­scheidung dar, die einer rückwirkenden Änderung der Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung entgegenstehe. Soweit - wie hier - Umsatz­steu­er­vor­an­mel­dungen abgegeben worden seien, gebe es keinen Vertrau­ens­schutz dahin, dass die Zuord­nungs­er­klärung noch in der später abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung nachgeholt werden könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/08 des BFH vom 24.09.2008

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