23.11.2024
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Dokument-Nr. 3759

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Urteil16.11.2006Bundesfinanzhof III R 15/06
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Bundesfinanzhof Urteil16.11.2006

Eltern haben auch bei Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit des Kindes Anspruch auf KindergeldBundesfinanzhof ändert Rechtsprechung zum Kindergeld

Wenn ein Kind im Jahr trotz Vollzeitarbeit nicht mehr als 7.680 EUR verdient, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Im Fall hatte eine Mutter geklagt, deren Anspruch auf Kindergeld zurück gewiesen worden war, weil ihre Tochter in Vollzeit arbeitete.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Nicht­be­rück­sich­tigung von (vorübergehend) vollzei­t­er­wer­b­s­tätigen Kindern eingeschränkt. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahres­grenz­betrag von 7.680 EUR nicht, besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit.

Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind --obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Berück­sich­tigung erfüllt waren-- in den Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit nachging. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, ein vollzei­t­er­wer­b­s­tätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenz­not­wendigen Unterhalt sorgen, so dass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei.

Diese Rechtsprechung wirkte sich zugunsten des Kinder­geld­be­rech­tigten aus, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit über dem Jahres­grenz­betrag von 7.680 EUR lagen. Das Kindergeld entfiel dann nämlich nicht für das gesamte Kalenderjahr, sondern nur für die Monate der Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit. Für die übrigen Monate blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten, weil in diesem Zeitraum die Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahres­grenz­betrag nicht überstiegen.

Dagegen war die Nicht­be­rück­sich­tigung als Kind in den Monaten einer Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit nachteilig für den Kinder­geld­be­rech­tigten, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit den Jahres­grenz­betrag nicht überschritten. Denn dann entfiel der Anspruch auf Kindergeld für die Monate der Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit, obwohl an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorlagen.

Die vom Geset­zes­wortlaut abweichende Auslegung, dass Kinder für die Dauer einer Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit nicht zu berücksichtigen sind, darf aber nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kinder­geld­be­rech­tigten nicht entsprechend den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinder­frei­betrag von der Einkommensteuer freigestellt wird. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem Zeitraum, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berück­sich­tigung als Kind vorliegen, den Jahres­grenz­betrag nicht, steht den Eltern Kindergeld unabhängig davon zu, ob es sich bei der Erwer­b­s­tä­tigkeit des Kindes um eine Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit handelt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/07 des BFH vom 07.02.2007

der Leitsatz

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2

Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berück­sich­ti­gung­s­tat­be­stands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahres­grenz­betrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwer­b­s­tä­tigkeit um eine Vollzei­t­er­wer­b­s­tä­tigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung).

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