Dokument-Nr. 3759
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Bundesfinanzhof Urteil16.11.2006
Eltern haben auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes Anspruch auf KindergeldBundesfinanzhof ändert Rechtsprechung zum Kindergeld
Wenn ein Kind im Jahr trotz Vollzeitarbeit nicht mehr als 7.680 EUR verdient, haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Im Fall hatte eine Mutter geklagt, deren Anspruch auf Kindergeld zurück gewiesen worden war, weil ihre Tochter in Vollzeit arbeitete.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen Kindern eingeschränkt. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht, besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit.
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind --obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Berücksichtigung erfüllt waren-- in den Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, so dass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei.
Diese Rechtsprechung wirkte sich zugunsten des Kindergeldberechtigten aus, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit über dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR lagen. Das Kindergeld entfiel dann nämlich nicht für das gesamte Kalenderjahr, sondern nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit. Für die übrigen Monate blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten, weil in diesem Zeitraum die Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.
Dagegen war die Nichtberücksichtigung als Kind in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachteilig für den Kindergeldberechtigten, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Denn dann entfiel der Anspruch auf Kindergeld für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, obwohl an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorlagen.
Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung, dass Kinder für die Dauer einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, darf aber nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem Zeitraum, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind vorliegen, den Jahresgrenzbetrag nicht, steht den Eltern Kindergeld unabhängig davon zu, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Kindes um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/07 des BFH vom 07.02.2007
der Leitsatz
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung).
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