15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.10.2008

BFH: Wettbewerb unter kommunalen und privaten Krematorien führt zur Steuerpflicht

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass kommunale Krematorien in Nordrhein-Westfalen der Körper­schaft­steuer und Gewerbesteuer unterliegen.

Krematorien werden in zahlreichen Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben, die damit der Besteuerung unterliegen. Daneben gibt es weiterhin kommunale Krematorien. Während gewerbliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand aus Gründen der Wettbe­wer­bs­gleichheit steuerpflichtig sind, ist die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Grundsatz steuerfrei.

Obwohl die Leichen­ver­brennung in Nordrhein-Westfalen eine öffentliche Aufgabe ist und nur die Möglichkeit besteht, diese Aufgabe auf einen privaten Krema­to­ri­ums­be­treiber zu übertragen, hat der Bundesfinanzhof eine steuer­pflichtige gewerbliche Tätigkeit angenommen. Zum einen herrscht auch in Nordrhein-Westfalen zwischen privaten und öffentlichen Krema­to­ri­ums­be­treibern Wettbewerb. Öffentliche und private Krematorien können ihre Preise frei gestalten und die Kunden sind nicht verpflichtet, ein bestimmtes Krematorium auszuwählen. Zum anderen bieten die Betreiber von Krematorien aus dem In- und Ausland ihre Dienste nicht nur für Leichen­ver­bren­nungen aus dem unmittelbaren örtlichen Umfeld, sondern überregional an. Deshalb kann eine Wettbe­wer­bs­be­ein­träch­tigung privater Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 121/08 des BFH vom 10.12.2008

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