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Urteil05.06.2007Bundesfinanzhof I R 106/05
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Bundesfinanzhof Urteil05.06.2007

BFH: Strenge Beurteilung der wirtschaft­lichen Identität beim sog. Mantelkauf

Nach § 8 Abs. 4 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes (KStG) kann der Verlust einer Körperschaft steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit jener Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Voraussetzung für die wirtschaftliche Identität ist u.a., dass die Kapital­ge­sell­schaft ihren Geschäfts­betrieb nicht mit überwiegend neuem Betrie­bs­vermögen fortführt oder wieder aufnimmt

Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass überwiegend neues Betrie­bs­vermögen vorliegt, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restak­tiv­vermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegen­ständ­lichen Betrach­tungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen. Auch innen­fi­nan­zierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betrie­bs­vermögen, wenn es sich um einen Fall des Branchen­wechsels handelt.

Der Bundesfinanzhof bestätigt damit seine schon bisherige, enge Sichtweise und widerspricht der in diesem Punkt großzügigeren Verwal­tung­s­praxis.

Nach der im Rahmen der Unter­neh­mens­steu­er­reform 2008 soeben verabschiedeten zukünftigen Regelungslage in § 8 c KStG scheitert der Verlustabzug, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Geschäfts­anteile der Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden; die Übertragung von mehr als 25 % der Anteile führt zu einem teilweisen Abzugsverbot. Auf das bisherige zusätzliche Erfordernis der Zuführung neuen Betrie­bs­ver­mögens kommt es nicht mehr an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/07 des BFH vom 26.09.2007

der Leitsatz

1. Überwiegend neues Betrie­bs­vermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restak­tiv­vermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegen­ständ­lichen Betrach­tungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829, und vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002, BStBl I 2002, 629 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 09).

2. Innen­fi­nan­zierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betrie­bs­vermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des Branchen­wechsels handelt.

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