23.11.2024
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Dokument-Nr. 1791

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Urteil25.01.2006BundesarbeitsgerichtAZR 552/04
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.01.2006

Verpflichtung eines Spitzen­ver­bandes, auf seine Mitglieds­verbände einzuwirken, bestimmte ausformulierte regionale Tarifverträge abzuschließen

Eine Tarif­ver­trags­partei ist verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, einen für sie geltenden Tarifvertrag durchzuführen. Ebenso ist auch ein Spitzenverband verpflichtet, auf seine Mitglieds­verbände auf die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen hinzuwirken, die sich aus einem von dem Spitzenverband abgeschlossenen Tarifvertrag für die regionalen Mitglieds­verbände ergeben.

Der Inhalt dieser Einwir­kungs­pflicht folgt zunächst aus dem betreffenden Tarifvertrag selbst.

In dem vom Bundes­a­r­beits­gericht entschiedenen Rechtsstreit verlangt die IG BAU als Tarif­ver­trags­partei des überregionalen Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und Ausbil­dungs­ver­gü­tungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) von dem Zentralverband des deutschen Baugewerbes und dem Hauptverband der deutschen Bauindustrie, auf regionale Mitglieds­verbände einzuwirken, mit der IG BAU in Ergänzung zum TV Lohn/West bestimmte, im Einzelnen ausformulierte regionale Lohnta­rif­verträge („Lohntabellen“) abzuschließen. Die Einwir­kungsklage war in allen Instanzen erfolglos. Aus dem TV Lohn/West ergibt sich keine Verpflichtung der regionalen Tarif­ver­trags­parteien, Tarifverträge mit dem im Klageantrag abschließend ausformulierten Inhalt abzuschließen.

Insbesondere hinsichtlich der zahlreichen nur in den bisherigen regionalen Tarifverträgen, nicht im TV Lohn/West vorgesehenen Sonder­lohn­gruppen für bestimmte Berufs­tä­tig­keiten haben die regionalen Tarif­ver­trags­parteien einen eigenen Gestal­tungs­spielraum. Welche Sonder­lohn­gruppen mit welcher Vergütung in den abzuschlie­ßenden regionalen Tarifverträgen erhalten bleiben, ist durch den TV Lohn/West selbst nicht abschließend geregelt worden.

Erläuterungen

Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Berlin, Urteil vom 27. August 2004 – 2 Sa 338/04

Quelle: Pressemitteilung Nr. 05/06 des BAG vom 25.01.2006

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